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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Die Bundes- und Landesreserven werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992, sofern hinsichtlich einzelner Kontingente in der Anlage in Spalte 3 (Merkmal b)) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht anderes bestimmt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Anlage

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(Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).