Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für das Kalenderjahr 1992 wird für Hilfs- und angelernte Arbeiten und für Triebfahrzeugführer im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1 232 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. (1) Das Kontingent gemäß § 1 wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte Arbeiter:
Niederösterreich 50
Oberösterreich 210
Salzburg 90
Steiermark 50
Tirol 110
Vorarlberg 180
Wien 160
Bundesreserve 150
```
KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer:
```
Niederösterreich 17
Oberösterreich 58
Salzburg 12
Steiermark 36
Kärnten 40
Wien 69
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992.
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