← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991 wird verordnet:

§ 1. Als Regionen im Sinne des § 18 Abs. 4 AlVG werden festgelegt:

1.

im Bereich des Landes Kärnten der Arbeitsamtsbezirk Wolfsberg;

2.

im Bereich des Landes Niederösterreich die Arbeitsamtsbezirke Berndorf, Gmünd, Lilienfeld, Neunkirchen, Waidhofen an der Thaya und Wiener Neustadt;

3.

im Bereich des Landes Oberösterreich die Arbeitsamtsbezirke Freistadt, Grieskirchen, Linz, Perg, Rohrbach, Steyr und Wels;

4.

im Bereich des Landes Steiermark die Arbeitsamtsbezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg und Weiz.

§ 2. In den im § 1 festgelegten Regionen können Anträge auf Arbeitslosengeld, mit denen die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG begehrt wird, bis längstens 31. Dezember 1995 eingebracht werden.

§ 3. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 279/1988, tritt ab 1. Jänner 1992 außer Kraft.

(2) Ansprüche, die auf Grund von zeitgerechten Anträgen nach der Verordnung BGBl. Nr. 279/1988 zuerkannt wurden oder gebühren, bleiben gewahrt.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.