Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichteten Schiedskommission
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 80 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 1. (1) Als Vergütung für die Mühewaltung gebühren für jede
Enderledigung einer Berufung
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dem Vorsitzenden(Stellvertreter) ...... 460 S,
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jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) ....... 190 S.
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(2) Für die wiederkehrenden, durch die Vergütung gemäß Abs. 1 nicht abgegoltenen Tätigkeiten bei der Schiedskommission gebührt dem Vorsitzenden(Stellvertreter) und jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) eine Sondervergütung.
(3) Die Sondervergütung beträgt jährlich
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für den Vorsitzenden(Stellvertreter) .. 1 500 S,
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für jeden Beisitzer(Ersatzmitglied) ... 750 S.
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Sie gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im Jahr mitgewirkt hat.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 2. Als Enderledigung von Berufungen gelten
Bescheide, mit denen eine Berufung oder ein Wiederaufnahmeverfahren abschließend erledigt wird;
Bescheide, mit denen ein rechtskräftiger Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, geändert wird;
Ersatzbescheide, die auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erlassen werden;
Mitteilungen über das negative Ergebnis einer Prüfung auf Grund des § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 3. Hat die Einstellung oder Minderung einer Leistung die Einstellung oder Neubemessung anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar zur Folge, so gebührt die Vergütung nur einmal.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 4. Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern der Schiedskommission, die an der Sitzung teilgenommen haben, welche zum bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens geführt hat.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 5. (1) Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder der Schiedskommission hat vierteljährlich im nachhinein zu erfolgen.
(2) Die Zahlung der Sondervergütung an die Mitglieder der Schiedskommission hat jeweils am Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 6. Die Verordnungen vom 16. März 1976, BGBl. Nr. 119, vom 11. Mai 1981, BGBl. Nr. 241, vom 24. Oktober 1984, BGBl. Nr. 430, und vom 23. Dezember 1988, BGBl. Nr. 22/1989, werden aufgehoben.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.