Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl. Nr. 595/1981 und BGBl. Nr. 687/1991 wird verordnet:
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 715/1991 für das Jahr 1992 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1992 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Artikel II
Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1992 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 4/1991 angeführten Betrages von 7 305 226 S mit 7 597 435 S festgestellt.
Artikel III
Die Beträge, die ab 1. Jänner 1992 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 4/1991 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
Im § 11 Abs. 2 statt 437 S mit 454 S;
Im § 12a Abs. 1 statt 10 902 S mit 11 338 S,
statt 4 365 S mit 4 540 S.
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