Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen

1.

für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 2 fallen und im Fahrdienst oder Funkdienst (Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst) der Zollwache verwendet werden oder sich in praktischer Ausbildung an der Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule befinden, 7,94% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2.

für Zollwachebeamte, die tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet werden oder sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst als auch zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden oder im Überwachungs- und Abfertigungsdienst in den Zollfreizonen oder im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst (Abteilung für Strafsachen) tätig sind oder dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden, 10,48% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen

1.

für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 2 fallen und im Fahrdienst oder Funkdienst (Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst) der Zollwache verwendet werden oder sich in praktischer Ausbildung an der Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule befinden, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2.

für Zollwachebeamte, die tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet werden oder sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst als auch zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden oder im Überwachungs- und Abfertigungsdienst in den Zollfreizonen oder im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst (Abteilung für Strafsachen) tätig sind oder dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen bei Grenzzollämtern herangezogen werden, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

§ 2. Bei Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes ist für die

1.

in § 1 Z 1 genannten Dienstleistungen 50%,

2.

in § 1 Z 2 genannten Dienstleistungen 66%

§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes, BGBl. Nr. 416/1986, tritt mit Ablauf des 31. August 1992 außer Kraft.

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