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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für das Kalenderjahr 1993 wird für die Beschäftigung als Hilfs- und angelernte Arbeiter sowie Triebfahrzeugführer im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1 091 Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

```

1.

KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte Arbeiter:

```

Niederösterreich ............. 50

Oberösterreich ............... 210

Salzburg ..................... 90

Steiermark ................... 50

Tirol ........................ 110

Vorarlberg ................... 180

Wien ......................... 160

Bundesreserve ................ 150

```

2.

KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer:

```

Niederösterreich ............. 9

Oberösterreich ............... 12

Salzburg ..................... 2

Steiermark ................... 25

Kärnten ...................... 22

Wien ......................... 21

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993.