Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für das Kalenderjahr 1993 wird für die Beschäftigung als Hilfs- und angelernte Arbeiter sowie Triebfahrzeugführer im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1 091 Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
```
KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte Arbeiter:
```
Niederösterreich ............. 50
Oberösterreich ............... 210
Salzburg ..................... 90
Steiermark ................... 50
Tirol ........................ 110
Vorarlberg ................... 180
Wien ......................... 160
Bundesreserve ................ 150
```
KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer:
```
Niederösterreich ............. 9
Oberösterreich ............... 12
Salzburg ..................... 2
Steiermark ................... 25
Kärnten ...................... 22
Wien ......................... 21
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993.