Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-04
Status Aufgehoben · 1996-12-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1991, wird verordnet:

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,8fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,8fache des um 25 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt

1.

für Anwartschaftswochen vom 31. Mai bis 27. Juni 1993 für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 40 Stunden gilt, das 11,2fache

2.

für Anwartschaftswochen ab dem 28. Juni 1993

a)

für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,5fache

b)

für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,36fache

§ 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 737/1000 und bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 885/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,75fache des um 20 vH erhöhten kollektiviertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,65 fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,6fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,86fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1990, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 667/1991, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993 fallen, weiterhin anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1990, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 667/1991, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993 fallen, weiterhin anzuwenden.

(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 838/1993 tritt mit 3. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1993 oder auf den Zeitraum vom 1. bis 2. Jänner 1994 fallen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 799/1992 weiterhin anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1990, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 667/1991, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993 fallen, weiterhin anzuwenden.

(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 979/1994 tritt mit 2. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1994 fallen oder den 1. Jänner 1995 erfassen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 838/1993 weiterhin anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1990, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 667/1991, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993 fallen, weiterhin anzuwenden.

(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 822/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) für (Anm.: richtig: Für) die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1995 fallen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 979/1994 weiterhin anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.