Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Höhe der Kleinrenten im Jahre 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1955, BGBl. Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 482/1985, wird die Höhe der Kleinrenten für das Jahr 1993 wie folgt festgestellt:
Stufe Bemessungsgrundlage Höhe der
Kleinrente
monatlich in
Schilling
1 von ........ 6 000 K bis 20 000 K .......... 12 170 S
2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K .......... 13 280 S
3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K .......... 14 610 S
4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K .......... 15 990 S
5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K .......... 16 800 S
6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K .......... 18 520 S
7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K .......... 20 670 S
8 von mehr als 80 000 K bis 10 0000 K ........... 22 830 S
9 von mehr als 100 000 K ......................... 26 700 S
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