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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1993

Geltender Text a fecha 1992-12-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a Abs. 1, 2 und 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl. Nr. 595/1981 und BGBl. Nr. 687/1991 wird verordnet:

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 786/1992 für das Jahr 1993 mit 1,040 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1993 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1993 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 41/1992 angeführten Betrages von 7 597 435 S mit 7 901 332 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1993 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 41/1992 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 2 statt 454 S mit 472 S;

2.

Im § 12a Abs. 1 statt 11 338 S mit 11 792 S, statt 4 540 S mit 4 722 S.