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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Die Bundes- und Landesreserven werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993 sofern in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei den einzelnen Kontingenten nicht eine andere Laufzeit bestimmt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Anlage


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)