Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. Die Bundes- und Landesreserven werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993 sofern in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bei den einzelnen Kontingenten nicht eine andere Laufzeit bestimmt wird.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)