Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1991, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für die sich aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. Die Bundesreserve wird nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Bundesreserve bezieht sich auf das Jahr 1992 und erstreckt sich vom Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Anlage
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.