Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-04-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet:

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

1.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

2.

im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

3.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie dreizehn Bedienstete,

4.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache drei Bedienstete,

5.

im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,

6.

im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

1.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

2.

im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,

5.

im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,

6.

im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.

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