Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen den Landesarbeitsämtern übertragen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.