Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und des Bundesamtes für Schiffahrt in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen wird der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.
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