Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 313/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2013).
Bei der Berufungskommission ist mit Rücksicht auf die von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle ein Senat einzurichten.
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