Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-08-26
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. 3, BGBl. II Nr. 204/2016)

jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. 3, BGBl. II Nr. 204/2016)

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. 3, BGBl. II Nr. 204/2016)

§ 1. Für die Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. 3, BGBl. II Nr. 204/2016)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 3. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992, der

2.

Klasse mit 1. September 1993, der 3. Klasse mit 1. September 1994, der 4. Klasse mit 1. September 1995 und der 5. Klasse mit 1. September 1996 in Kraft.

§ 3. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992, der

2.

Klasse mit 1. September 1993, der 3. Klasse mit 1. September 1994, der 4. Klasse mit 1. September 1995 und der 5. Klasse mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

§ 3. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992, der

2.

Klasse mit 1. September 1993, der 3. Klasse mit 1. September 1994, der 4. Klasse mit 1. September 1995 und der 5. Klasse mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 250/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

§ 3. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992, der

2.

Klasse mit 1. September 1993, der 3. Klasse mit 1. September 1994, der 4. Klasse mit 1. September 1995 und der 5. Klasse mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 250/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(4) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

§ 3. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992, der

2.

Klasse mit 1. September 1993, der 3. Klasse mit 1. September 1994, der 4. Klasse mit 1. September 1995 und der 5. Klasse mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 250/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(4) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(5) § 1a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

§ 3. (1) Der in der Anlage enthaltene Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992, der

2.

Klasse mit 1. September 1993, der 3. Klasse mit 1. September 1994, der 4. Klasse mit 1. September 1995 und der 5. Klasse mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 250/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(4) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(5) § 1a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(6) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2004 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.

jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. 3, BGBl. II Nr. 204/2016)

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport BGBl. Nr. 312/1985, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik erlassen wird, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 480/1986, tritt hinsichtlich der

1.

Klasse mit 31. August 1992, der 2. Klasse mit 31. August 1993, der

3.

Klasse mit 31. August 1994, der 4. Klasse mit 31. August 1995 und der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.

jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. 3, BGBl. II Nr. 204/2016)

ARTIKEL II

Bekanntmachung

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 3)

Anlage

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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR

KINDERGARTENPÄDAGOGIK

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt

Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien” genannt werden, sind aufzufassen:

3.

Unterrichtsplanung

Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben gemäß § 94 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. An diesen Bildungsanstalten können ferner auch Erzieherinnen und Erzieher an Horten ausgebildet werden.

Als Experten des Erziehens für den gesamten vorschulischen (frühkindlichen) Bereich und als Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft sollen die Kindergartenpädagogen eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und kindergartendidaktische Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der Erlebnisfähigkeit und des Problembewußtseins, des selbständigen Denkens, der allseitigen sprachlichen Bildung, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit und damit der intellektuellen, sittlichen und sozialen Mündigkeit leisten. Dadurch werden die Schülerinnen und Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und andererseits zur Studierfähigkeit geführt.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die folgenden zehn didaktischen Grundsätze, also allgemeine Leit- bzw. Richtlinien, Normen, Anweisungen, Anleitungen und Regeln, zu berücksichtigen:

1.

Jugendgemäßheit - Wissenschaftsorientierung - Soziales Lernen

Der Unterricht ist im dreifachen Beziehungsgefüge von Personhaftigkeit des jungen Menschen, von Sachlichkeit und von Mitmenschlichkeit zu planen und durchzuführen:

Zum ersten hat er die Ansprüche der Jugend auf Verständnis und Vertrauen, auf Wohlwollen und Gerechtigkeit, auf Geltung und Anerkennung, auf Sicherheit, Zugehörigkeit und Geborgenheit, auf Wertfindung, Wertorientierung und Wertbindung sowie auf Selbständigkeit zwischen Selbständigseinwollen und Selbständigseinkönnen zu berücksichtigen. Dadurch kann vor allem auch ein gesundes Selbstwertgefühl aufgebaut bzw. vertieft werden. Dementsprechend sind den Schülerinnen und Schülern dort Möglichkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts wie bei der Gestaltung des Schullebens einzuräumen, wo dies pädagogisch sinnvoll erscheint.

Zum zweiten sollen insbesondere die unmittelbar berufsrelevanten Lehrstoffe den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Verständnis für komplexe Sachzusammenhänge erwerben sowie unterschiedliche Methoden kritisch beurteilen lernen, was vor allem auch Offenheit für die Veränderung des Erkenntnisstandes einschließt.

Zum dritten geht es um die zielorientierte und kontinuierliche Weiterentwicklung und Entfaltung der sozialen Kompetenzen in einer Atmosphäre der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme, der Kooperation und der mitmenschlichen Verantwortung. Das Sammeln von eigenen Erfahrungen beim Aufbau einer Klassen- und Schulgemeinschaft als einer Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Feier- und Spielgemeinschaft ist für jede spätere Teamarbeit wie auch für eine erfolgreiche Führung von Kindergruppen von großer Bedeutung.

2.

Berufsorientierung und Allgemeinbildung

In allen Bereichen hat der Unterricht grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, der doppelten Zielstellung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik gerecht zu werden: nämlich die Schülerinnen und Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und andererseits zur Studierfähigkeit zu führen.

Was die Berufsorientierung betrifft, sollten bei der Auswahl und Akzentuierung der Lehrstoffe sowie bei der Bestimmung der Ziele jene Einstellungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen. Dazu gehören vor allem eine hohe Meinung vom angestrebten Beruf und die entsprechende Professionalität im Wissen und Handeln.

Hinsichtlich des Anspruches der Allgemeinbildung geht es sowohl um die Vermittlung eines soliden Basiswissens und Basiskönnens als auch um die Einführung in die wichtigsten Lern-, Arbeits- bzw. Studiertechniken als wesentlicher Grundlage für die selbständige Weiterbildung und die allfällige Aufnahme eines Studiums.

3.

Berufsorientierung im Theorie-Praxis-Bezug

Im berufsorientierten Teil der Ausbildung ist dafür zu sorgen, daß die Veranstaltungen zur praktischen Tätigkeit theoriebezogen und die Veranstaltungen zur theoretischen Reflexion praxisbezogen erfolgen. Durch den ständigen Theoriebezug der Praxis und durch das Praktischwerden der Theorie wird das unverzichtbare Ineinandergreifen von Praxis und Theorie sichergestellt. Darüber hinaus sind den Schülerinnen und Schülern in jedem Unterrichtsgegenstand Möglichkeiten der didaktischen Aufbereitung der Lehrstoffe bewußt zu machen, um sie dadurch im Hinblick auf ihre Berufsorientierung für das Problem der Didaktisierung zu sensibilisieren.

4.

Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration

Die Lernangebote der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen und den schöpferischen Selbstaufbau der Persönlichkeit ermöglichen, welcher Körper und Geist, Gefühl, Gemüt und Wille, Denken und Handeln, Wissen und Können gleichermaßen einschließt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.