ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 22 Abs. 1 erfolgte am 22. September 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN
in dem Wunsche, die bestehenden guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen und in der Absicht, im Bereich der Sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten
haben folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften“ in bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde“ in bezug auf Australien den Staatssekretär des Ministeriums für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
„Träger“ in bezug auf Australien das Ministerium für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der österreichischen Rechtsvorschriften obliegt;
„zuständiger Träger“ in bezug auf Australien das Ministerium für Soziale Sicherheit, in bezug auf Österreich den nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
„Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
„Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge;
„Pflegerpension“ in bezug auf Australien eine nach den australischen Rechtsvorschriften einem Partner gebührende Pflegerpension;
„verwitwete Person“ in bezug auf Australien eine Person, die
auf Grund des Todes ihres Ehegatten aufhört, eine verheiratete Person zu sein, oder eine alleinstehende Person wird oder
ii) auf Grund des Todes ihres Ehemannes oder als unterhaltsberechtigte Frau eine Witwe der Klasse B ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
„Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 2) hiezu;
„Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
ABSCHNITT I
AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Staatsangehöriger” in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften” in bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde” in bezug auf Australien den Staatssekretär des Ministeriums, das für die Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zuständig ist, in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
“Träger” in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;
“zuständiger Träger” in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;
„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter” in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
„Versicherungszeit in Österreich” eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
„Leistung” in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge;
“Pflegezahlung” eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;
“verwitwete Person” in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
„Flüchtling” einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 *) hiezu;
„Staatenloser” einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
ABSCHNITT I
AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Staatsangehöriger“ in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde“ in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde; und in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
„Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;
„zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;
„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
„Versicherungszeit in Österreich“ eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
„Leistung“ in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge nicht aber, in Bezug auf Australien, die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee);
„Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;
„verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
„Flüchtling“ einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 *) hiezu;
„Staatenloser“ einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(m) „Australien“ Australien, wie es in den Rechtsvorschriften Australiens definiert wird;
(n) „Österreich“ die Republik Österreich;
(o) „Regierung“ in Bezug auf Australien, für die Anwendung von Artikel 5d die Regierung einschließlich der politischen Unterabteilungen oder der lokalen Behörden von Australien;
(p) „Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Österreich oder Australien.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen
in bezug auf Australien auf das Gesetz über Soziale Sicherheit 1991, soweit das Gesetz die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese Anwendung findet oder diese betrifft:
Alterspensionen,
ii) Invaliditätspensionen,
ii) Frauenpensionen,
iv) Pflegerpensionen und
Leistungen, die verwitweten Personen gebühren;
in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1
umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft setzen, und
berührt dieses Abkommen nicht andere von Österreich mit dritten Staaten geschlossene Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen
in Bezug auf Australien die Gesetze und Verordnungen, die das Recht der sozialen Sicherheit bilden, soweit sie vorsehen, anzuwenden sind auf oder berühren:
Alterspensionen,
ii) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
iv) Pflegezahlungen,
an verwitwete Personen zu zahlende Pensionen und
vi) Vollwaisenpensionen;
in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft setzen.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:
in Bezug auf Australien:
auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:
A) Alterspensionen,
B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
C) Pflegezahlungen,
D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen und
E) Vollwaisenpensionen.
ii) nur in Bezug auf Abschnitt I A auf das Recht über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee), das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens im Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, im Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und den Superannuation Guarantee (Administration) Regulations enthalten ist, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert, und
in Bezug auf Österreich:
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat und
ii) nur hinsichtlich des Abschnitts I A auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
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