VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 2017-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit *) vom 1. April 1992 haben die zuständigen Behörden, und zwar

für Österreich

der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

für Australien

der Staatssekretär des Ministeriums für soziale Sicherheit,

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der Sozialen Sicherheit.

(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

Artikel 2

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens sind

in Australien

die Internationale Durchführungsabteilung des Ministeriums für Soziale Sicherheit, Hobart;

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 3

(1) Wird ein Antrag auf Grund des Abkommens beim Träger eines Vertragsstaates eingebracht und besteht vermutlich ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates dies dem Träger des zweiten Vertragsstaates mitzuteilen und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) In Fällen des Absatzes 1 hat der den Antrag entgegennehmende Träger die Richtigkeit der erforderlichen Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen zu bestätigen.

(3) Die Träger beider Vertragsstaaten haben in der Folge einander auch die sonstigen für die Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Berichte, mitzuteilen.

(4) Die Träger beider Vertragsstaaten haben einander die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder bringt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 17 Absätze 3 und 7 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen durchzuführen. Der Träger des ersten Vertragsstaates hat den Träger des zweiten Vertragsstaates über das Ergebnis der Untersuchung oder Erhebungen zu unterrichten.

Artikel 5

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen in einer festzulegenden Form auszutauschen.

Artikel 6

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die der Träger eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 7

Für die Durchführung des Artikels 15 des Abkommens haben die Träger beider Vertragsstaaten einander auf Ersuchen die für die Geltendmachung von zu viel gezahlten Leistungen erforderlichen Auskünfte mitzuteilen.

Artikel 8

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Canberra, am 1. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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