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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für das Kalenderjahr 1993 wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 3910 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt:

```

1.

Krankenpflegefachdienst und Sanitätshilfsdienste gemäß

```

den §§ 4, 43a und 44 des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der

Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961.............. 2 300

```

2.

Gehobene medizinisch-technische Dienste gemäß

```

§ 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der

gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

BGBl. Nr. 460/1992, und medizinisch-technischer

Fachdienst gemäß § 37 des Bundesgesetzes betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der

Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961.............. 100

```

3.

Abteilungshelfer/innen................................ 75

```

```

4.

a) Hilfsarbeiterinnen (Anstaltsgehilfinnen,

```

Hausarbeiterinnen und Küchenhilfspersonal und

verschiedene andere Gruppen) im Bereich der

Krankenanstalten und Pflegeheime................... 400

```

b)

Hilfsarbeiter (Hausarbeiter, Anstaltsgehilfen,

```

Küchenhilfspersonal und verschiedene andere Gruppen)

im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeheime.... 200

```

5.

Wäschereiarbeiter/innen............................... 100

```

```

6.

Hilfsarbeiter/innen (Arbeiter/innen für den

```

Friedhofsbetrieb, für die Straßenreinigung,

Badewarte/-wartinnen und verschiedene andere Gruppen)

in Bereichen außerhalb der MA 16 und MA 17;

Bedienerinnen......................................... 600

```

7.

Facharbeiter/innen verschiedener Berufe............... 35

```

```

8.

Erzieher/innen, Kindergartenassistenten/-assistentinnen,

```

Kindergärtner/innen, Lehrer/innen und Sozialarbeiter/innen;

Musiktherapeuten/-therapeutinnen und Rhythmiker/innen;

Bedienstete für die automatische Datenverarbeitung.... 100.

§ 3. die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993.