Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für das Kalenderjahr 1993 wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 3910 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt:
```
Krankenpflegefachdienst und Sanitätshilfsdienste gemäß
```
den §§ 4, 43a und 44 des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961.............. 2 300
```
Gehobene medizinisch-technische Dienste gemäß
```
§ 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
BGBl. Nr. 460/1992, und medizinisch-technischer
Fachdienst gemäß § 37 des Bundesgesetzes betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961.............. 100
```
Abteilungshelfer/innen................................ 75
```
```
a) Hilfsarbeiterinnen (Anstaltsgehilfinnen,
```
Hausarbeiterinnen und Küchenhilfspersonal und
verschiedene andere Gruppen) im Bereich der
Krankenanstalten und Pflegeheime................... 400
```
Hilfsarbeiter (Hausarbeiter, Anstaltsgehilfen,
```
Küchenhilfspersonal und verschiedene andere Gruppen)
im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeheime.... 200
```
Wäschereiarbeiter/innen............................... 100
```
```
Hilfsarbeiter/innen (Arbeiter/innen für den
```
Friedhofsbetrieb, für die Straßenreinigung,
Badewarte/-wartinnen und verschiedene andere Gruppen)
in Bereichen außerhalb der MA 16 und MA 17;
Bedienerinnen......................................... 600
```
Facharbeiter/innen verschiedener Berufe............... 35
```
```
Erzieher/innen, Kindergartenassistenten/-assistentinnen,
```
Kindergärtner/innen, Lehrer/innen und Sozialarbeiter/innen;
Musiktherapeuten/-therapeutinnen und Rhythmiker/innen;
Bedienstete für die automatische Datenverarbeitung.... 100.
§ 3. die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1993.