ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Oktober 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 2 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Republik Zypern

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln,

haben folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Rechtsvorschriften“

2.

„Gebiet“

3.

„Staatsangehöriger“

4.

„zuständige Behörde“

5.

„Träger“

6.

„zuständiger Träger“

7.

„Versicherungszeit“

8.

„Geldleistung“ oder „Pension“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung,

b)

die Unfallversicherung,

c)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d)

das Arbeitslosengeld;

2.

in bezug auf Zypern auf die Sozialversicherungsgesetze 1980 bis 1990 betreffend

a)

das Wochengeld,

b)

das Krankengeld,

c)

die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

d)

die Alterspension,

e)

die Invaliditätspension,

f)

die Witwen(Witwer)pension,

g)

die Waisenleistung,

h)

das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

a)

die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;

c)

die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(4) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für zypriotische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie anderen Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber, der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 8

Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.

(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Besondere Bestimmungen betreffend die Feststellung von Versicherungszeiten

Artikel 10

(1) Für die Feststellung einer Versicherungszeit für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung wird eine Person so behandelt, als hätte sie für jeden Tag einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherung versicherte Einkünfte nach den zypriotischen Rechtsvorschriften in der Höhe von einem Sechstel des wöchentlichen Grundbetrages der versicherten Einkünfte, wobei ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften 26 Tagen entspricht.

(2) Für die Feststellung einer Versicherungszeit für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung

a)

entspricht eine vor dem 6. Oktober 1980 nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungswoche als eine Versicherungszeit von sechs Tagen nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b)

sind die versicherten Einkünfte für eine nach dem 5. Oktober 1980 nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit durch den wöchentlichen Grundbetrag der versicherten Einkünfte des betreffenden Beitragsjahres zu teilen. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit. Jede solche Woche gilt als sechs Versicherungstage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

c)

entsprechen 26 Versicherungstage nach den zypriotischen Rechtsvorschriften einem Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, wobei Resttage als ein ganzer Monat gelten.

(3) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten decken.

Kapitel 2

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet eines Vertragsstaates eine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit als eine nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit.

(2) Hätte eine Person mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten für denselben Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.

(3) Hätte eine Frau mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten hinsichtlich derselben Entbindung für denselben Zeitraum, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 12

(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 7 bis 9 den zypriotischen Rechtsvorschriften, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogenen Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet Zyperns eingetreten.

(2) Erleidet eine Person, die den zypriotischen Rechtsvorschriften unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet eines Vertragsstaates verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall

a)

der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet Zyperns eingetreten, und

b)

ihre Abwesenheit vom Gebiet Zyperns für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als Dienstnehmer nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.

Artikel 13

Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.

Artikel 14

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Zypern

von den Krankenanstalten und Einrichtungen der Regierung.

(3) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Lehen oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

Artikel 15

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 14 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 4

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 16

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 17

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 Anspruch auf die Leistung hat.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.