Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Finanzdienst)
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Finanzdienst).
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Ausbildung
§ 2. Die Grundausbildung hat durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und einen Ausbildungslehrgang zu erfolgen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Praktische Verwendung
§ 3. (1) Die praktische Verwendung soll den Bediensteten mit dem Aufbau, den Aufgaben und dem Arbeitsablauf im Bereich der Finanzverwaltung bekannt machen. Die hiezu erforderliche Schulung des Bediensteten am Arbeitsplatz hat grundsätzlich mit dem Dienstantritt in der Finanzverwaltung zu beginnen.
(2) Die praktische Verwendung ist durch eine Einführung in die Grundzüge des Abgabenwesens des Bundes und die Grundzüge der Organisation der Finanzverwaltung zu ergänzen, die am Beginn der praktischen Verwendung erfolgen soll (Einführungslehrgang). Der Einführungslehrgang findet, soweit durch den Bundesminister für Finanzen nicht anderes bestimmt wird, am Bildungszentrum der Finanzverwaltung statt, welches bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtet ist. Der Einführungslehrgang soll mindestens fünf Wochen dauern.
(3) Die Zuweisung zum Einführungslehrgang erfolgt von Amts wegen durch die zuständige Finanzlandesdirektion.
(4) Die praktische Verwendung einschließlich Einführungslehrgang hat mindestens acht Monate zu dauern. Unterbrechungen aus wichtigen dienstlichen und persönlichen Gründen sind zulässig. Über die Schulung am Arbeitsplatz ist für jeden Bediensteten ein Ausbildungsnachweis zu führen.
(5) Weist ein Bediensteter auf Grund seiner bisherigen Verwendung im Bundesdienst bereits einschlägige Fachkenntnisse bedeutenden Umfangs auf, so kann die zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag des Bediensteten die Schulung am Arbeitsplatz entsprechend verkürzen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Ausbildungslehrgang
§ 4. Nach Beendigung der praktischen Verwendung ist der Bedienstete von der zuständigen Finanzlandesdirektion über seinen Antrag dem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Über die Zulassung (§ 25 Abs. 2 BDG 1979) entscheidet das Bildungszentrum der Finanzverwaltung.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5. (1) Der Ausbildungslehrgang ist am Bildungszentrum der Finanzverwaltung abzuhalten. Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter des Bildungszentrums.
(2) Im Ausbildungslehrgang sind jedenfalls die in der Anlage genannten Gegenstände vorzutragen.
(3) Der Ausbildungslehrgang hat mindestens zwölf Wochen zu dauern. Bei der Festlegung der Anzahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Gegenstände ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Gegenstand das Grundwissen für die hauptsächlichen Verwendungen im Finanzdienst vermittelt und ob und inwieweit vom pädagogischen Standpunkt eine intensivere Stoffvermittlung erforderlich ist.
(4) Vor Ablauf von zwei Dritteln der Vortragsstunden des Ausbildungslehrganges hat der Bedienstete in den in der Anlage Z 1, 4.2, 8 und 10 genannten Gegenständen einen schriftlichen Test im Ausmaß von höchstens je einer Unterrichtsstunde abzulegen. Die Themenstellung und Bewertung hat durch den Vortragenden zu erfolgen.
(5) Dem Leiter des Bildungszentrums obliegt es, die Vortragenden zu bestellen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Leiter des Bildungszentrums hat ferner die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen und auf eine pädagogische Stoffvermittlung zu achten, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als zwölf Bedienstete in Betracht, so kann der Lehrgang um längstens ein Jahr verschoben werden. Deshalb zurückgestellte Bedienstete sind im folgenden Kalenderjahr vorzugsweise zu berücksichtigen.
(2) Ebenso sind Bedienstete vorzugsweise zu berücksichtigen, die an einem früheren Lehrgang aus Platzgründen nicht teilnehmen konnten.
(3) Der mehrmalige Besuch eines Ausbildungslehrganges ist unzulässig. Hat jedoch ein Teilnehmer mehr als ein Drittel der Vortragsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) durch das Bildungszentrum zu widerrufen. Dieser Bedienstete ist von der zuständigen Finanzlandesdirektion zum nächstfolgenden Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen neu einzuberufen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Wiederholungsseminare
§ 7. (1) Bedienstete, welche die Dienstprüfung nicht bestanden haben oder die nach Ablauf von mehr als zwei Dritteln der Vortragsstunden ohne ihr Verschulden aus dem Ausbildungslehrgang ausgeschieden sind oder ohne ihr Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten konnten, sind über ihren Antrag vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin einem Wiederholungsseminar zuzuweisen.
(2) Das Wiederholungsseminar ist im Bildungszentrum der Finanzverwaltung einzurichten und mindestens einmal halbjährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als sechs Bedienstete in Betracht, so kann das Wiederholungsseminar um längstens ein halbes Jahr verschoben werden.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Dienstprüfung
§ 8. (1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges oder eines Wiederholungsseminars sind die Bediensteten durch den Leiter des Bildungszentrums der Finanzverwaltung zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Konnte ein Bediensteter ohne sein Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten, so ist er dem nächstfolgenden Prüfungstermin zuzuweisen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Schriftliche Prüfung
§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Klausurarbeiten mit einer Höchstdauer von je vier Stunden abzuhalten und zwar:
die Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie der daraus abzuleitenden Besteuerungsgrundlagen und
die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer oder die Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stempel- und Rechtsgebühren und der Grunderwerbsteuer, sofern der Kandidat in einer Dienststelle (Abteilung) Verwendung findet, welche diese Aufgabengebiete verwaltet.
(2) Die Themen der Klausurarbeiten sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.
(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Mündliche Prüfung
§ 10. (1) Die mündliche Prüfung hat die in der Anlage Z 1 bis 3,
4.1 bis 4.5, 5, 6.1 bis 6.3, 7.1 und 7.2, 8 und 10 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(2) Hat ein Bediensteter die schriftlichen Tests gemäß § 5 Abs. 4 mit positiver Bewertung abgefaßt, entfällt in diesen Gegenständen eine mündliche Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich je Kandidat eine Stunde nicht überschreiten.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungskommission
§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bildungszentrum der Finanzverwaltung zu errichten. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu dessen Stellvertretern dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B bestellt werden. Sie müssen in dem von ihnen zu prüfenden Gegenstand besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Gegenstände, welche ein Mitglied der Prüfungskommission zu prüfen hat, sind bei der Bestellung festzulegen.
(4) Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungssenate
§ 12. (1) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate haben die in der Anlage Z 1, 2, 7.1, 7.2, 8 und 10 genannten Gegenstände selbst zu prüfen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Gemäß § 233 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. November 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst, BGBl. Nr. 37/1975, und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. Juni 1975 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst, BGBl. Nr. 435/1975.
(3) Auf Bedienstete, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Grundausbildung bereits absolviert, die Dienstprüfung jedoch noch nicht erfolgreich abgelegt haben, sind die im Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1993.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Anlage
```
```
Gegenstände gemäß § 5 Abs. 2
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation (einschließlich Finanzverfassung und Finanzausgleich)
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht
Buchführung und Grundzüge des Bilanzwesens
Steuern vom Umsatz, Einkommen und Ertrag
4.1 Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer)
4.2 Lohnsteuer
4.3 Körperschaftsteuer
4.4 Gewerbesteuer
4.5 Umsatzsteuer
4.6 Grundzüge des zwischenstaatlichen Steuerrechtes
Bewertung und Vermögensteuer
Gebühren und Verkehrsteuern
6.1 Gebührengesetz
6.2 Erbschafts- und Schenkungssteuer
6.3 Grunderwerbsteuer
6.4 Kapitalverkehrsteuern (Grundzüge)
Verfahrensrecht
7.1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (Grundzüge)
7.2 Bundesabgabenordnung
7.3 Grundzüge der Abgabenexekutionsordnung und des Insolvenzrechtes
Grundzüge des Finanzstrafrechtes
Grundzüge des Familienlastenausgleichs
Kassen- und Verrechnungswesen
Organisation und Grundsätze der Dienstanweisungen (Innen- und Außendienst)
Datenbanksysteme der Finanzverwaltung
Kontaktverhalten