Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne der Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird - hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrgänge an den Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes (ausgenommen für Bekleidungsgewerbe) an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Anlage 1)
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Anlage 2)
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer für die rechtlich-staatsbürgerkundlich-volkswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Anlage 3).
§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986, BGBl. Nr. 257/1986, tritt außer Kraft.
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes
Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 2).
Anlage 1
LEHRPLAN DER LEHRGÄNGE AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES (AUSGENOMMEN FÜR BEKLEIDUNGSGEWERBE)
AN MITTLEREN UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
I. STUNDENTAFEL
```
```
Art der Gesamtzahl der Lehrver-
Pflicht- Unterrichts- Unterricht- pflich-
gegen- veranstaltung stunden tungs-
stände ohne Fern- mit Fern- gruppe
unterricht unterricht
```
```
```
Humanwissenschaften
```
Erziehungswissenschaft V 12 6 I
Unterrichtswissenschaft.. V/S 12 6 I
Pädagogische Psychologie
für Berufsschullehrer.... V/S 24 18 I
V = Vorlesung S = Seminar
für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes......... V/S 12 6 I
Schulrecht............... V 20 12 I
```
Didaktik und
```
schulpraktische Ausbildung
Didaktik................. S 28 28 III
Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik........... S/Ü 10 10 III
Schulverwaltung.......... S 12 8 III
Werkstättenbetriebslehre
nur für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes......... S 12 12 I
```
Fachwissenschaften und
```
Fachdidaktik
Fachliche Bildung........ S/Ü 50 12 I
Fachdidaktik mit
schulpraktischen Übungen. S/Ü 60 48 II
```
Ergänzende
```
Studienveranstaltungen
Sprecherziehung und
Sprachpflege............. S 12 12 II
```
```
240 160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang hat das Ziel, die Studierenden in einem viersemestrigen Ausbildungsgang in ihre grundlegenden Aufgaben so einzuführen, daß sie imstande sind, ihren Lehr- und Erziehungsauftrag in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten zu erfüllen. Im besonderen sollen sie in die Lage versetzt werden, sich auf den Unterricht vorzubereiten, den Unterricht nach didaktisch-methodischen Grundsätzen zu führen, ihre Arbeit kritisch zu bewerten und ihre administrativen Aufgaben als Lehrer zu bewältigen.
Darüber hinaus sollen sie durch die erfolgreiche Absolvierung des gesamten Lehrganges eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie erwerben, um diese in zwei Semestern erfolgreich abschließen zu können.
III. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Ausbildung, die den Fernunterricht einschließt, gliedert sich in eine Sozialphase und eine Individualphase, wobei in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben ist.
Die Art der Durchführung der Sozialphase ist den einzelnen Pädagogischen Instituten überlassen, doch ist die Aufteilung und Reihung der Pflichtgegenstände und des Lehrstoffes zeitlich auf die Erfordernisse der Studierenden abzustimmen. Die Anzahl der Pflichtgegenstände ist in der Anfangsphase der Ausbildung so einzuschränken, daß eine gründliche Erarbeitung des Lehrstoffes gewährleistet ist.
Bei der Auswahl der Stoffgebiete ist möglichst nach exemplarischen Grundsätzen vorzugehen, wobei einerseits auf die selbständige Mitarbeit, andererseits auf die Formen des sozialen Lernens besonderer Wert zu legen ist.
Zur sinnvollen Durchführung des Lehrganges sind die länderübergreifende Zusammenarbeit der Pädagogischen Institute sowie die Kontaktnahme mit den Berufspädagogischen Akademien dienlich.
Im Rahmen der Individualphase des Pflichtgegenstandes „Fachliche Bildung'' ist die Teilnahme des Studierenden an einem geeigneten Fachseminar zu empfehlen.
In der Sozialphase ist in Vorlesungen, Seminaren und Übungen das für die Berufstätigkeit notwendige Wissen und Können in einer Weise zu vermitteln, daß es von den Studierenden anhand von bereitgestellten Materialien in der Individualphase und in der Schulpraxis selbständig weiterverarbeitet werden kann. In dafür geeigneten Fällen soll die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen; dies soll insbesondere durch Hinweise auf die verwendete und weiterführende Literatur geschehen. Überdies sollen für die Individualphase Aufgaben gestellt werden, die mit der Schulpraxis der Studierenden in direktem Zusammenhang stehen.
Dem fächerübergreifenden Prinzip ist Rechnung zu tragen.
Didaktik und Methodik im Unterricht sollen im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Studierenden vorbildlich dokumentieren, wie Schüler angeleitet werden können, Grundlegendes und Wesentliches zu erkennen, Neues mit Interesse aufzunehmen und zu verfolgen sowie Freude an der eigenen Arbeit und Leistung zu empfinden.
Sofern es inhaltlich und organisatorisch angezeigt erscheint, können Teile dieses Lehrganges gemeinsam mit anderen Neulehrer-Lehrgängen sowie gemeinsam mit den Unterrichtspraktikanten-Lehrgängen geführt werden.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Erziehungsaufgaben in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten planen und kritisch bewerten können. Er soll seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit kennen.
Lehrstoff:
Erziehungsnormen und Erziehungsziele:
Bedeutung, Bedingtheit, Verwirklichung, Erfolgskontrolle.
Erziehungsmittel.
Autorität und Disziplin.
UNTERRICHTSWISSENSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die für die Unterrichtsplanung bedeutsamen
didaktisch-methodischen Grundsätze kennen.
Lehrstoff:
Unterrichtsgrundsätze. Unterrichtsplanung.
Unterrichtsziele:
Entwicklung, Auswahl; Arten.
Unterrichtsverfahren:
Lernstufen, Sozialformen.
PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die für Erziehung und Unterricht bedeutsamen
psychologischen Faktoren kennen.
Lehrstoff:
Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen:
Phasen, Verhaltensformen.
Gesetzmäßigkeiten des Lernens:
Klassisches Konditionieren, operantes Konditionieren, Modellernen;
Übung, Wiederholung, Vergessen.
Lern- und Verhaltensschwierigkeiten:
Ursachen, Bewältigung.
Sozialpsychologie:
Gruppenstrukturen und Gruppenprozesse; die Klasse als soziale
Gruppe.
SCHULRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die für die Berufsschule bzw. mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bedeutsamen schulrechtlichen Vorschriften kennen.
Lehrstoff:
Schulorganisationsrecht:
Aufgaben und Organisation der Berufsschulen bzw. der mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
Schulunterrichtsrecht:
Unterrichtsordnung, Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung, Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen; Schulordnung, Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte; Verfahrensbestimmungen.
Überblick über das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer an Berufsschulen bzw. an den mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten. Bundes-Personalvertretungsrecht.
DIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.
Lehrstoff:
Unterrichtsplanung:
Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.
Aufbau von Unterrichtseinheiten.
Unterrichtsveranstaltungen:
Planung, Durchführung, Auswertung.
Schülerleistungen:
Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung
als pädagogisch didaktische Aufgabe.
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND MEDIENDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Unterrichtsmittel einsetzen und herstellen
können.
Lehrstoff:
Unterrichtsmittel:
Schultafel, Overheadprojektor, Diaprojektor; Kassettenrecorder, Viedeorecorder, Filmprojektor. Anschauungsmittel und -materialien.
Herstellen von Unterrichtsbehelfen.
SCHULVERWALTUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die administrativen Aufgaben seiner Schultype
erfüllen können.
Lehrstoff:
Führung der Amtsschriften.
Administrative Erfordernisse im Zusammenhang
mit der Leistungsbeurteilung.
Zeugnisausfertigung.
Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen.
WERKSTÄTTENBETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Aufbau und Organisation sowie die pädagogische Funktion der Schulwerkstätten auch unter Einbeziehung der EDV kennen.
Lehrstoff:
Pädagogische Funktionen technisch-organisatorischer Maßnahmen innerhalb des praktischen Unterrichtes: Lehrplan;
Lehrstoffverteilung; Einzelarbeit, Gruppenarbeit; Werkstättenheft.
Werkstättenfertigung; Arbeitsabläufe nach Refa (Arbeitsaufträge, Arbeitsplanung, Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen, Arbeitssteuerung; Betriebsmittel; Inventar- und Materialverwaltung).
FACHLICHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden sollen an die Bedürfnisse der Berufsschule bzw. des technisch-gewerblichen Schulwesens angepaßt werden. Der Studierende soll auch durch Teilnahme an Fachseminaren zur selbständigen Weiterbildung befähigt werden.
Lehrstoff:
Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen Fachgebietes. Die Bedeutung des Rahmenlehrplanes und der Berufsbilder. Anleitung zum Arbeiten mit Fachliteratur.
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die besonderen methodischen und didaktischen Erfordernisse des Fachgebietes beherrschen und im Unterricht umsetzen können.
Lehrstoff:
Fachbezogene Interpretation des Lehrplanes; sachliche und zeitliche Abfolge des Lehrstoffes; die Unterrichtsvorbereitung.
Lehrbesuche, Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.
Üben von Lehrverhalten; Formen der Lernkontrolle.
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll sich im Unterricht in unmißverständlicher, das Lernen fördernder Weise, ausdrücken können.
Lehrstoff:
Sprecherziehung:
Übungen zum Beherrschen der wichtigsten Mittel des stimmlichen
Ausdrucks.
Sprachpflege:
Übungen im Unterrichtsvortrag und im Unterrichtsgespräch. Sachlicher Vortrag und Überzeugungsrede. Methoden des Rollenspiels. Schriftliche Arbeiten: Führung von Protokollen; Referatsfassungen.
Anlage 2
LEHRPLAN DES LEHRGANGES AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE
AUSBILDUNG DER NEULEHRER FÜR DIE FACHLICH-THEORETISCHEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN MITTLEREN UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
I. STUNDENTAFEL
```
```
Art der Gesamtzahl der Lehrver-
Pflicht- Unterrichts- Unterrichts- pflich-
gegen- veranstaltung stunden tungs-
stände ohne Fern- mit Fern- gruppe
unterricht unterricht
```
```
```
Schulrecht............ V/S 40 20 I
```
```
Allgemeine Didaktik... V/S 50 30 II
```
```
Fachdidaktik mit
```
schulpraktischen
Übungen............... S/Ü 60 40 II
```
Schulerziehung........ V/S 46 26 II
```
```
Lehrverhalten......... Ü 16 16 II
```
```
Unterrichtstechnologie S/Ü 6 6 III
```
```
Mediendidaktik........ S/Ü 6 6 III
```
```
Sprecherziehung und
```
Sprachpflege.......... S 16 16 II
```
```
240 160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang hat die Aufgabe, Neulehrern fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände jenes Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes befähigt, aufbauend auf dem abgeschlossenen Hochschulstudium und der erforderlichen Berufspraxis der Neulehrer.
Der Neulehrer soll die Struktur des Schulwesens und der Schulverwaltung in Österreich kennen. Er soll mit den Rechten und Pflichten von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten vertraut sein. Er soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fächerübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen. Er soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Der Neulehrer soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen. Er soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.
Der Lehrgang setzt sich aus einer Sozial- und einer Individualphase zusammen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.