Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1993

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-12-01
Status Aufgehoben · 1993-07-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird kundgemacht:

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1993 beträgt 324 000.

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