Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird kundgemacht:
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1993 beträgt 324 000.
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