Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Ermittlung des Richtwertes für das Kalenderjahr 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 108d Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzblattes, BGBl. Nr. 474/1992 wird kundgemacht:
Der auf Grund des § 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtwert für das Kalenderjahr 1993 beträgt 1,050.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.