Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 festgesetzt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1993 mit 1,040 festgesetzt.
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