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Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung 1993)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 938/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 315/1992, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 938/1993

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt

1.

für den Beamten 7 000 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 2 967 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 746 S;

2.

für den überlebenden Ehegatten 7 000 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 746 S;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 2 614 S und nach diesem Zeitpunkt 4 644 S;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 3 926 S und nach diesem Zeitpunkt 7 000 S;

5.

für einen früheren Ehegatten 7 000 S.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 938/1993

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.