Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst).

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Ausbildung

§ 2. Die Grundausbildung hat durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und einen Ausbildungslehrgang zu erfolgen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Praktische Verwendung

§ 3. (1) Die praktische Verwendung soll den Bediensteten mit dem Aufbau, den Aufgaben und dem Arbeitsablauf im Bereich der Finanzverwaltung bekanntmachen. Die hiezu erforderliche Schulung des Bediensteten am Arbeitsplatz hat grundsätzlich mit dem Eintritt in eine fachdienstwertige Verwendung zu beginnen.

(2) Die praktische Verwendung ist durch eine Einführung in die Grundzüge des Abgabenwesens des Bundes und die Grundzüge der Organisation der Finanzverwaltung zu ergänzen, die am Beginn der praktischen Verwendung erfolgen soll (Einführungslehrgang). Der Einführungslehrgang findet, soweit durch den Bundesminister für Finanzen nicht anderes bestimmt wird, am Bildungszentrum der Finanzverwaltung statt, welches bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtet ist. Der Einführungslehrgang soll mindestens drei Wochen dauern.

(3) Die Zuweisung zum Einführungslehrgang erfolgt von Amts wegen durch die zuständige Finanzlandesdirektion.

(4) Die praktische Verwendung einschließlich Einführungslehrgang hat mindestens fünf Monate zu dauern. Unterbrechungen aus wichtigen dienstlichen und persönlichen Gründen sind zulässig. Über die Schulung am Arbeitsplatz ist für jeden Bediensteten ein Ausbildungsnachweis zu führen.

(5) Weist ein Bediensteter auf Grund seiner bisherigen Verwendung im Bundesdienst bereits einschlägige Fachkenntnisse bedeutenden Umfangs auf, so kann die zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag des Bediensteten die Schulung am Arbeitsplatz entsprechend verkürzen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Ausbildungslehrgang

§ 4. Nach Beendigung der praktischen Verwendung ist der Bedienstete von der zuständigen Finanzlandesdirektion über seinen Antrag dem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Über die Zulassung (§ 25 Abs. 2 BDG 1979) entscheidet das Bildungszentrum der Finanzverwaltung.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5. (1) Der Ausbildungslehrgang ist am Bildungszentrum der Finanzverwaltung abzuhalten. Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter des Bildungszentrums.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind jedenfalls die in der Anlage genannten Gegenstände vorzutragen.

(3) Der Ausbildungslehrgang hat mindestens acht Wochen zu dauern. Bei der Festlegung der Anzahl der Unterrichtsstunden für die einzelnen Gegenstände ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Gegenstand das Grundwissen für die hauptsächlichen Verwendungen im Finanzdienst vermittelt und ob und inwieweit vom pädagogischen Standpunkt eine intensivere Stoffvermittlung erforderlich ist.

(4) Vor Ablauf von zwei Dritteln der Vortragsstunden des Ausbildungslehrganges hat der Bedienstete in den in der Anlage Z 4.2 und 10 genannten Gegenständen einen schriftlichen Test im Ausmaß von höchstens je einer Unterrichtsstunde abzulegen. Die Themenstellung und Bewertung hat durch den Vortragenden zu erfolgen.

(5) Dem Leiter des Bildungszentrums obliegt es, die Vortragenden zu bestellen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Leiter des Bildungszentrums hat ferner die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen und auf eine pädagogische Stoffvermittlung zu achten, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als zwölf Bedienstete in Betracht, so kann der Lehrgang um längstens ein Jahr verschoben werden. Deshalb zurückgestellte Bedienstete sind im folgenden Kalenderjahr vorzugsweise zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Bedienstete vorzugsweise zu berücksichtigen, die an einem früheren Lehrgang aus Platzgründen nicht teilnehmen konnten.

(3) Der mehrmalige Besuch eines Ausbildungslehrganges ist unzulässig. Hat jedoch ein Teilnehmer mehr als ein Drittel der Vortragsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) durch das Bildungszentrum zu widerrufen. Dieser Bedienstete ist von der zuständigen Finanzlandesdirektion zum nächstfolgenden Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen neu einzuberufen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Wiederholungsseminare

§ 7. (1) Bedienstete, welche die Dienstprüfung nicht bestanden haben oder die nach Ablauf von mehr als zwei Dritteln der Vortragsstunden ohne ihr Verschulden aus dem Ausbildungslehrgang ausgeschieden sind oder ohne ihr Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten konnten, sind über ihren Antrag vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin einem Wiederholungsseminar zuzuweisen.

(2) Das Wiederholungsseminar ist im Bildungszentrum der Finanzverwaltung einzurichten und mindestens einmal halbjährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als sechs Bedienstete in Betracht, so kann das Wiederholungsseminar um längstens ein halbes Jahr verschoben werden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Dienstprüfung

§ 8. (1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges oder eines Wiederholungsseminares sind die Bediensteten durch den Leiter des Bildungszentrums der Finanzverwaltung zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Konnte ein Bediensteter ohne sein Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten, so ist er dem nächstfolgenden Prüfungstermin zuzuweisen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Schriftliche Prüfung

§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit mit einer Höchstdauer von vier Stunden abzuhalten und besteht in der Lösung von Fallbeispielen aus dem Bereich der Buchhaltung und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und aus dem Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

(2) Die Themen der Klausurarbeit sind vom jeweiligen Vortragenden zu erstellen.

(3) Der Leiter des Bildungszentrums hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Mündliche Prüfung

§ 10. (1) Die mündliche Prüfung hat die in der Anlage Z 1 bis 5,

6.1 bis 6.3, 7.1, 7.2 und 10 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(2) Hat ein Bediensteter die schriftlichen Tests gemäß § 5 Abs. 4 mit positiver Bewertung abgefaßt, entfällt in diesen Gegenständen eine mündliche Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich je Kandidat eine Stunde nicht überschreiten.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungskommission

§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bildungszentrum der Finanzverwaltung zu errichten. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu dessen Stellvertretern dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B bestellt werden. Sie müssen in dem von ihnen zu prüfenden Gegenstand besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Gegenstände, welche ein Mitglied der Prüfungskommission zu prüfen hat, sind bei der Bestellung festzulegen.

(4) Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungssenate

§ 12. (1) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate haben die in der Anlage Z 1, 2, 7.1, 7.2 und 10 genannten Gegenstände selbst zu prüfen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Gemäß § 233 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Finanzfachdienst, BGBl. Nr. 336/1974, und

2.

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Steueraufsichtsdienst, BGBl. Nr. 303/1974.

(3) Auf Bedienstete, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Grundausbildung bereits absolviert, die Dienstprüfung jedoch noch nicht erfolgreich abgelegt haben, sind die im Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1993.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Anlage

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Gegenstände gemäß § 5 Abs. 2

1.

Grundzüge der Verfassung Österreichs und des Behördenaufbaues (einschließlich Finanzverfassung und Finanzausgleich)

2.

Dienst- und Besoldungsrecht (Rechte und Pflichten)

3.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie Grundzüge der Buchführung

4.

Steuern vom Umsatz, Einkommen und Ertrag

4.1 Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer)

4.2 Lohnsteuer

4.3 Körperschaftsteuer

4.4 Gewerbesteuer

4.5 Umsatzsteuer

5.

Grundzüge der Bewertung und der Vermögensteuer

6.

Grundzüge der Gebühren und Verkehrsteuern

6.1 Gebührengesetz

6.2 Erbschafts- und Schenkungssteuer

6.3 Grunderwerbsteuer

6.4 Straßenverkehrsbeitrag, Kraftfahrzeugsteuer

7.

Grundzüge des Verfahrensrechtes

7.1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

7.2 Bundesabgabenordnung

7.3 Abgabenexekutionsordnung

8.

Grundsätze des Finanzstrafrechtes

9.

Grundzüge des Familienlastenausgleichs

10.

Kassen- und Verrechnungswesen

11.

Organisation und Grundsätze der Dienstanweisungen (Innen- und Außendienst)

12.

Datenbanksysteme der Finanzverwaltung

13.

Kontaktverhalten

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