Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der der Arbeitsmarktverwaltung bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1995-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 474/1992, wird verordnet:

§ 1. Die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der der Arbeitsmarktverwaltung bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.

§ 1. Die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.

§ 1. Die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.

§ 2. Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Hauptverband entrichtet.

§ 2. Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Hauptverband entrichtet.

§ 2. Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Dachverband entrichtet.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Die Überschrift sowie die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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