Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 159c B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird verordnet:
§ 1. Bei der Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten sind Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung unbeschadet des § 2 in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und zu erbringen.
§ 2. Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.
§ 3. Der Kurs zur Umrechnung von Schillingbeträgen in DM und umgekehrt nach § 1 wird mit S 6,40 je 1 DM festgesetzt.
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