Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) geändert wird:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1993, wird verordnet:
Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9,3 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen.
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