Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Neufestsetzung der Bundeshöchstzahl 1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer geändert wird, BGBl. Nr. 503/1993, wird kundgemacht:
§ 1. Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1993 beträgt 304 000.
§ 2. Die Kundmachung BGBl. Nr. 739/1992 tritt außer Kraft.
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