Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialesbetreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabevon Heimarbeit sowie der Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 836/1992, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
§ 1. Die von Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit zu erstattende Anzeige (§ 5 des Heimarbeitsgesetzes 1960) ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorzunehmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
§ 2. (1) Die Liste, in der die Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von ihnen unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen zu verzeichnen haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960), ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Die Erstausfertigung der Liste ist bis 15. Jänner eines jeden Jahres dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen. Die Zweitausfertigung der Liste ist durch jeweils drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.
(3) Alljährlich ist an dem Tag mit der Führung einer neuen Liste zu beginnen, an dem gemäß Abs. 2 die Erstausfertigung der Liste dem Arbeitsinspektorat vorgelegt wird. In die neue Liste sind aus der vorhergehenden Liste diejenigen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuerstellung der Liste nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
§ 3. (1) Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Liste gemäß § 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960 im gleichen Verfahren führen.
(2) Folgende Angaben über den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) müssen enthalten sein:
Name,
Art des Betriebes,
Anschrift und Telefonnummer,
Innung, Fachgruppe oder Gremium, der/dem der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) angehört und
Angabe des Auftraggebers, für den der Zwischenmeister oder die Mittelsperson arbeitet.
(3) Folgende Angaben über den Beschäftigten müssen enthalten sein:
Vor- und Familienname,
genaue Anschrift, bei Zwischenmeistern die Werkstättenanschrift,
Beschäftigung als Heimarbeiter oder Zwischenmeister oder Mittelsperson,
genaue Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.
(4) Die Ausfertigung oder die Abschriften, die gemäß § 7 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 1960 dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sind, sind in Form eines Ausdruckes zu erstellen. Auf dem Ausdruck haben unter fortlaufenden Nummern alle mit Heimarbeit Beschäftigten aufzuscheinen mit Ausnahme jener, die zum Zeitpunkt der letzten alljährlichen Vorlage der Liste an das Arbeitsinspektorat aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren.
(5) Die Liste ist mit Angabe des umfaßten Zeitraumes auszudrucken und mit Ort und Datum sowie Unterschrift und Stampiglie des Auftraggebers (Zwischenmeister, Mittelsperson) zu versehen und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen. Eine Ablichtung dieses Ausdruckes ist drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
§ 4. (1) Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können auch die Anzeige über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit (§ 1) in diesem Verfahren erstellen und in Form eines Ausdruckes übermitteln.
(2) Der Ausdruck hat folgende Angaben zu enthalten:
Datum der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit,
Art der Heimarbeit und
Angaben gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 bis 4.
(3) Alle mit Heimarbeit Beschäftigten haben unter fortlaufender Numerierung aufzuscheinen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1993 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 1993 tritt die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise, BGBl. Nr. 565/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 522/1984, außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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