Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ausbildung
§ 1. (1) Die Grundausbildung für den Studentenberatungsdienst umfaßt die Schulung am Arbeitsplatz, die praktische Verwendung am Arbeitsplatz und einen Ausbildungslehrgang.
(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeitern die über ein Studium der Psychologie hinaus erforderlichen Grundkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende erforderlich sind und in die rechtlichen, organisatorischen und soziologischen Bedingungen der Tätigkeit als Studentenberater einzuführen.
(3) Die Grundausbildung hat mit dem Diensteintritt des Mitarbeiters zu beginnen und ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Grundausbildung abzuschließen ist, kann von der Dienstbehörde erstreckt werden, wenn ein baldiger positiver Abschluß zu erwarten ist. Die Dienstbehörde kann den Zeitraum auch dann erstrecken, wenn dienstliche Gründe hiefür sprechen.
Schulung am Arbeitsplatz
§ 2. (1) Die Grundausbildung beginnt mit einer Schulung am Arbeitsplatz, während der folgende Ausbildungsinhalte zu vermitteln sind:
Kenntnisse und Fertigkeiten in psychologischer Gesprächsführung,
Detaillierte Kenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten nach der Reifeprüfung,
Kenntnisse und Fertigkeiten über psychologisch-diagnostische Verfahren zur Unterstützung der Studien- und Berufswahl,
Kenntnisse und Fertigkeiten über angewandte Lerntechniken für Studierende,
Kenntnisse über die Tätigkeit anderer Einrichtungen zur Studien- und Berufsberatung für Maturanten und Akademiker.
(2) Für die Durchführung der Schulung am Arbeitsplatz ist der Leiter der jeweiligen Beratungsstelle zuständig. Erforderlichenfalls haben die übrigen Mitarbeiter der Beratungsstelle an der Ausbildung mitzuwirken.
(3) Der Leiter der Beratungsstelle hat nach Anhörung des Mitarbeiters ein Schulungsprogramm zu erstellen. Dieses ist derart zu gestalten, daß die angeführten Ausbildungsinhalte im Umfang von mindestens 120 Stunden längstens innerhalb von zehn Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses vermittelt werden. Dabei ist auf entsprechende Vorkenntnisse des auszubildenden Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Einzelne Teile der Schulung am Arbeitsplatz können nach Anhörung des Mitarbeiters an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende absolviert werden.
(4) Der Leiter der Beratungsstelle hat dem Leiter des Ausbildungslehrganges das Ausbildungsprogramm und einen Bericht über den Abschluß der Schulung am Arbeitsplatz vorzulegen.
Praktische Verwendung am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erfolgt unter Anleitung und Aufsicht des Leiters der jeweiligen Beratungsstelle. Dabei sind die den Vorkenntnissen des Mitarbeiters und der Schulung am Arbeitsplatz entsprechenden und zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Studentenberatung erforderlichen Tätigkeiten effizient durchzuführen.
(2) Zur Erweiterung und Festigung seiner praktischen Ausbildung soll der Mitarbeiter nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten Gelegenheit erhalten, nicht nur an seiner Dienststelle, sondern auch an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende oder allenfalls auch an einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Aufgabenstellung, Tätigkeiten durchzuführen, die mit seinem zukünftigen Aufgabengebiet in inhaltlichem und fachlichem Zusammenhang stehen.
(3) Die Dauer der Verwendung an einer anderen Dienststelle hat dabei mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Wochen zu betragen. Die Auswahl der anderen Dienststellen sowie die Festlegung des Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit an der anderen Dienststelle erfolgen durch den Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende nach Anhörung des Mitarbeiters.
(4) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben dem Leiter des Ausbildungslehrganges nach zehn Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge jährlich bis zur Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Bericht über den Erfolg der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz vorzulegen.
Ausbildungslehrgang
§ 4. (1) Im Ausbildungslehrgang für den Studentenberatungsdienst sind folgende Gegenstände zu behandeln:
Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaus,
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
Rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums,
Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,
Theoretische Grundlagen psychologischer Arbeit mit Studierenden,
Theoretische Grundlagen psychotherapeutischer Arbeit mit Studierenden.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, daß unter Berücksichtigung der Schulung und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.
(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände können auch in zeitlich und örtlich getrennten Ausbildungsteilen angeboten werden.
Leitung des Ausbildungslehrganges
§ 5. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichten.
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Leiter des Ausbildungslehrganges ist gleichzeitig Vorsitzender der Prüfungskommission, sein Stellvertreter ist auch stellvertretender Vorsitzender der Prüfungskommission.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges werden vom Leiter des Ausbildungslehrganges bestellt.
(4) Die Vortragenden und Prüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
(5) Die Vortragenden für die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Gegenstände müssen ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Die Prüfer für den Gegenstand „Theoretische Grundlagen psychologischer Arbeit mit Studierenden“ müssen klinische Psychologen und die Prüfer für den Gegenstand „Theoretische Grundlagen psychotherapeutischer Arbeit mit Studierenden“ müssen Psychotherapeuten sein.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges und der Prüfung für den Studentenberatungsdienst verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzusorgen.
Abhaltung des Ausbildungslehrganges
§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben. Im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2) Sofern während dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird, sind den Kandidaten für den Ausbildungslehrgang schriftliche Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise den Teilnehmern an einem Ausbildungslehrgang zur Verfügung gestellt werden.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 7. (1) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang setzt voraus:
eine mindestens zwölfmonatige Verwendung, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist,
die erfolgreiche Absolvierung der Schulung am Arbeitsplatz,
die erfolgreiche praktische Verwendung am Arbeitsplatz.
(2) Zum Ausbildungslehrgang können auch andere Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Gegen Kostenersatz können auch andere Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, zum Ausbildungslehrgang zugelassen werden, sofern nach Aufnahme der im Abs. 2 genannten Bediensteten noch Ausbildungsplätze vorhanden sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen eine Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und mündlichen Abschlußprüfung durchzuführen. Über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist längstens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges im Dienstweg beim Leiter des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Leiter des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.
Besuch des Ausbildungslehrganges
§ 8. (1) Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines Ausbildungsteiles versäumt, so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu widerrufen.
(3) Der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt § 7.
Dienstprüfung
§ 9. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus:
mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände,
einer schriftlichen Hausarbeit und
einer kommissionellen Abschlußprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Gegenstände.
(3) In der Hausarbeit ist ein vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer Beratung und ein vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation umfassend darzustellen.
(4) Bei der kommissionellen Abschlußprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen, ob der Kandidat unter Beachtung der organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Lage ist, die psychologisch-psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles des Ausbildungslehrganges oder ein entsprechendes Selbststudium (§ 6 Abs. 2) voraus.
(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung setzt voraus:
eine zumindest zweijährige Verwendung, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist,
den Abschluß der Einzelprüfungen und
die Einreichung der Hausarbeit.
Prüfungsverfahren
§ 11. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlußprüfung zu bestimmen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Übergangsbestimmung
§ 13. Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für den Studentenberatungsdienst nach der vorliegenden Verordnung.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß § 233 Abs. 1 BDG 1979 die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 196/1975, außer Kraft.
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