Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Höhe des Pflegegeldes für das Kalenderjahr 1994 (Anpassungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 5 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1993 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 1. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:

Stufe 1 ....................................... 2 563 S

Stufe 2 ....................................... 3 588 S

Stufe 3 ....................................... 5 535 S

Stufe 4 ....................................... 8 303 S

Stufe 5 ....................................... 11 275 S

Stufe 6 ....................................... 15 375 S

Stufe 7 ....................................... 20 500 S

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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