Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1994

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-12-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993,

2.

der §§ 23 Abs. 2 und 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993,

3.

der §§ 19 Abs. 5 und 26a Abs.3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993, wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1994 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1994 auch im Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verbindlich.

§ 2. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1994 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1994 auch im Bereich des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes verbindlich.

§ 3. Die Hundertsätze, die für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle der im § 23 Abs. 2 BSVG genannten Hundertsätze treten, werden wie folgt festgestellt:

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 statt 10,61083 mit 11,24748,

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 11,78981 mit 12,49720,

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 9,57922 mit 10,15397,

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 6,63179 mit 7,02970,

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 5,37910 mit 5,70185,

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 3,97906 mit 4,21780,

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 2,94746 mit 3,12431,

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 2,21059 mit 2,34323,

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 1,69478 mit 1,79647.

§ 4. Für die Zeit ab dem 1.Jänner 1994 werden aufgrund des § 19 Abs. 5 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 36 000 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 5 400 S festgestellt.

§ 5. Für das Kalenderjahr 1994 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 190 S mit 195 S festgestellt.

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