Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG)
BGBl. Nr. 100/1993
(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 4 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der Bundesdisziplinarbehörde oder der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen.
(6) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abkürzung
B-GlBG
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungfragen, der sie angehören, weiterzugeben. Über Wünsche Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) ihres Vertretungsbereiches und – im Bereich der Pädagogischen Hochschulen mit jeweils einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuhalten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 4 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der Bundesdisziplinarbehörde oder der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen.
(6) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 28. (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
die Vorsitzenden der Arbeitskreise gemäß § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes.
(3) Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.
Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 28. (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6.
(3) Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.
Abschnitt
Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 28. (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder die gemäß § 26 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an.
(3) Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.
Aufgaben der Arbeitsgruppen
§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln,
Anträge an die Kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen,
einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren und
der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr zum Gegenstand hat.
Aufgaben der Arbeitsgruppen
§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln,
Anträge an die Kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen,
einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/1999)
(3) Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Abkürzung
B-GlBG
Aufgaben der Arbeitsgruppen
§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln,
Anträge an die Kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen,
einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan nach § 11a mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren.
(3) Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Abkürzung
B-GlBG
Aufgaben der Arbeitsgruppen
§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle von einem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Gebotes für Frauenförderung zu unterrichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln,
Anträge an die Kommission auf Erstellung eines Gutachtens zu stellen,
einen Vorschlag für den Frauenförderungsplan nach § 11a mit Zielvorgaben für das Ressort auszuarbeiten und der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle vorzulegen,
die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren.
(3) Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesregierung näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Abkürzung
B-GlBG
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Abkürzung
B-GlBG
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Abkürzung
B-GlBG
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30. (1) Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Tätigkeit der Arbeitsgruppen
§ 31. (1) Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Tätigkeit der Arbeitsgruppen
§ 31. (1) Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Tätigkeit der Arbeitsgruppen
§ 31. (1) Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.
(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen,
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsakademie des Bundes.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zu führen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen,
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsakademie des Bundes.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zu führen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe” genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen,
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsakademie des Bundes.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe” genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge "Interministerielle Arbeitsgruppe" genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu führen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge "Interministerielle Arbeitsgruppe" genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst zu führen.
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler zu führen.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen zu führen.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen zu führen.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen, Familien und Jugend zu führen
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration zu führen
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 32. (1) Beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
(2) Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Die im Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu führen
Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung im Bundesdienst,
Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst,
Koordination der Arbeitsgruppen und
Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.
Aufgaben der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 33. Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat folgende Aufgaben:
Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst im Sinne des 1. und 2. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
Ausarbeitung von Vorschlägen für die Frauenförderung nach dem
Abschnitt des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes,
Koordination der Arbeitsgruppen und
Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Interministeriellen Arbeitsgruppe in der Kommission.
Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe
§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Interministeriellen Arbeitsgruppe ist § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 anzuwenden.
Abschnitt
Kontaktfrauen
Bestellung der Kontaktfrauen
§ 35. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau bestellen, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 40 geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung am besten entspricht.
(2) In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau, in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau bestellt werden.
(3) Die Kontaktfrauen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Abschnitt
Kontaktfrauen
Bestellung der Kontaktfrauen
§ 35. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau bestellen, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach dem
Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten entspricht.
(2) In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau, in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau bestellt werden.
(3) Die Kontaktfrauen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
Bestellung der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
§ 35. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau (Frauenbeauftragten) bestellen, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten entspricht.
(2) In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte), in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden.
(3) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
Bestellung der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
§ 35. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau (Frauenbeauftragten) bestellen. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten entspricht.
(2) In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte), in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden.
(3) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem
Teil dieses Bundesgesetzes.
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
§ 36. (1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung
befaßten Personen und Institutionen
Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden.
Abkürzung
B-GlBG
Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlung und Frauenförderung,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
Organisationsrecht und
Reden und Verhandeln.
(6) Auf die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5 anzuwenden. Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere bei der Weiterbeschäftigung in einem befristeten Rechtsverhältnis oder bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, benachteiligt werden.
(7) Die Absicht des zuständigen Universitätsorgans, ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder befristeten Dienstverhältnis zum Bund stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen, ist dem zuständigen Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der derzeitigen Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Die Absicht ist zu begründen, wenn die Weiterbeschäftigung gesetzlich zulässig wäre, Bedarf dafür besteht, die budgetäre Bedeckbarkeit gegeben ist und, wenn dafür eine Planstelle erforderlich ist, diese zur Verfügung steht.
(8) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis zur oder zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises nach § 20 Z 6 gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender des Arbeitskreises, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(9) Abs. 8 gilt für Vertragsassistentinnen und -assistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 52 Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf und § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht entgegensteht.
Abkürzung
B-GlBG
Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung
§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Menschenrechte,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
Organisationsrecht und
Reden und Verhandeln.
(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)
Abkürzung
B-GlBG
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung
§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Menschenrechte,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
Organisationsrecht und
Reden und Verhandeln.)
(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)
Abkürzung
B-GlBG
Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung
§ 37. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Menschenrechte,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
Organisationsrecht und
Reden und Verhandeln.
(Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)
Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung
§ 37. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 zu unterrichten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat eine Gleichbehandlungsbeauftragte, eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) oder ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 abzuberufen, wenn sie oder er oder das Mitglied
aufgrund ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit ihrer oder seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) und als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(5) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Menschenrechte,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
Organisationsrecht und
Reden und Verhandeln.
Hauptstück
Verfahren
Rechtsstellung
§ 37. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 zu unterrichten.
(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) und als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
Menschenrechte,
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
Organisationsrecht und
Reden und Verhandeln.
Verschwiegenheitspflicht
§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau fort.
Verschwiegenheitspflicht
§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau fort.
Verschwiegenheitspflicht
§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.
Abkürzung
B-GlBG
Verschwiegenheitspflicht
§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.
Abkürzung
B-GlBG
Geheimhaltungspflicht
§ 38. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist,
durch Verzicht und
bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ruhen
ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
während der Zeit
der Suspendierung,
der Außerdienststellung,
eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
durch Verzicht und
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