Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG)
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
Abkürzung
BPGG
3a. ABSCHNITT
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und
an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.
(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
Pflegegeldstufe;
personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Adresse,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
monatliches Nettoeinkommen,
Grund für die Verhinderung an der Pflege,
Dauer der Verhinderung an der Pflege,
Art der Ersatzpflege,
Abweisungsgrund,
Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
Einbringungsdatum des Ansuchens,
Höhe der gewährten Zuwendung,
Datum der Erledigung des Ansuchens.
(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzufragen.
Abkürzung
BPGG
3a. ABSCHNITT
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und
an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.
(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
Pflegegeldstufe;
personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Adresse,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
monatliches Nettoeinkommen,
Grund für die Verhinderung an der Pflege,
Dauer der Verhinderung an der Pflege,
Art der Ersatzpflege,
Abweisungsgrund,
Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
Einbringungsdatum des Ansuchens,
Höhe der gewährten Zuwendung,
Datum der Erledigung des Ansuchens.
(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
Abkürzung
BPGG
3a. ABSCHNITT
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt oder
(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
Pflegegeldstufe;
personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Adresse,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
monatliches Nettoeinkommen,
Grund für die Verhinderung an der Pflege,
Dauer der Verhinderung an der Pflege,
Art der Ersatzpflege,
Abweisungsgrund,
Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
Einbringungsdatum des Ansuchens,
Höhe der gewährten Zuwendung,
Datum der Erledigung des Ansuchens.
(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
Abkürzung
BPGG
3a. ABSCHNITT
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds
§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.
(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
Pflegegeldstufe;
personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Adresse,
Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
monatliches Nettoeinkommen,
Grund für die Verhinderung an der Pflege,
Dauer der Verhinderung an der Pflege,
Art der Ersatzpflege,
Abweisungsgrund,
Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
Einbringungsdatum des Ansuchens,
Höhe der gewährten Zuwendung,
Datum der Erledigung des Ansuchens.
(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht; diese Voraussetzung muss bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht; diese Voraussetzung muss bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Adresse (Hauptwohnsitz),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.
Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Adresse (Hauptwohnsitz),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.
Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:
Name,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(10) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.
(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(12) Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Namen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Versicherungsstatus,
Adresse.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(10) Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß § 2a Abs. 3 SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch Art. 33 Z 6, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Namen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Versicherungsstatus,
Adresse.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(10) Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß § 2a Abs. 3 SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch Art. 33 Z 6, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Namen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Versicherungsstatus,
Adresse.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:
Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie
von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß § 2a Abs. 3 SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch Art. 33 Z 6, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Namen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Versicherungsstatus,
Adresse.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 9a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß § 2a Abs. 3 SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch Art. 33 Z 6, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Namen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Versicherungsstatus,
Adresse.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.
(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:
Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie
von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 und 8 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf die gemäß Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten personenbezogenen Daten wird Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie, gemäß § 2a Abs. 3 SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, einzelnen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, zur Erfüllung der mit der Förderabwicklung verbundenen Aufgaben, eingeräumt.
(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch Art. 33 Z 6, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
BPGG
§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,
die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht oder,
dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.
(3) Aus verwaltungsökonomischen Gründen können die Zuwendungen auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung an Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.
(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände, Abwicklung, Maßnahmen der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(5) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:
personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
Namen,
Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,
Vorliegen, Wegfall und Änderung des Erschwerniszuschlages,
Vorliegen und Wegfall der Mobilitätshilfe im engeren Sinn,
Vorliegen und Wegfall einer Legalzession gemäß § 13 BPGG,
Krankenhausaufenthalte des Pflegegeldbeziehers, die eine Dauer von drei Monaten übersteigen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Höhe des Nettoeinkommens,
Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen;
personenbezogene Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
Namen,
Kontaktdaten (Meldeadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse),
Kontodaten,
Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis;
personenbezogene Daten betreffend die Personenbetreuungskraft:
Namen,
Sozialversicherungsnummer,
Geburtsdatum,
Versicherungsstatus,
Adresse.
(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und im Haushalt des jeweiligen Förderungswerbers bzw. der jeweiligen Förderungswerberin angemeldet ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 genannten personenbezogenen Daten, regelmäßig und automationsunterstützt vom Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie über die gemäß § 2a SMSG, BGBl. I Nr. 18/2017, geführte Kontaktdatenbank abzufragen und zu verarbeiten.
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