Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-15
Status Aufgehoben · 1996-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 321
Änderungshistorie JSON API

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(4) Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.

(5) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Zuwendung in Abs. 6 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Pflegegeldstufe,

f)

Adresse;

2.

personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse,

f)

Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

g)

Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,

h)

Kontodaten,

i)

Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.

(7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Abs. 6 Z 2 angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.

(8) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.

(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen.

(10) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Der in Abs. 2 Z 2 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), der in Abs. 1 genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

BPGG

Angehörigenbonus

§ 21h. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro (Anm. 1). Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn

1.

der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und

2.

das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro (Anm. 2) pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 und Abs. 2 deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Abs. 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs. 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(4) Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.

(5) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Zuwendung in Abs. 6 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Pflegegeldstufe,

f)

Adresse;

2.

personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse,

f)

Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

g)

Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,

h)

Kontodaten,

i)

Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.

(7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Abs. 6 Z 2 angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.

(8) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.

(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen.

(10) § 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Der in Abs. 2 Z 2 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(__

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 130,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 134,30 €

Anm. 2: für 2025: 1 594,50 €

für 2026: 1 710,90 €)

Abkürzung

BPGG

Angehörigenbonus

§ 21h. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro (Anm. 1). Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, wenn

1.

der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und

2.

das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro (Anm. 2) pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der § 264 Abs. 5 ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.

(3) Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab 1. Juli 2023, an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen, sofern die Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 am auf die Antragstellung folgenden Monatsersten noch vorliegen.

(4) Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.

(5) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Zuwendung in Abs. 6 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33),

f)

Adresse;

2.

personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse,

f)

Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

g)

Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,

h)

Kontodaten,

i)

Vorliegen eines Angehörigenbonus nach § 21g BPGG,

j)

Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (§§ 32 und 33).

(7) Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 lit a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Abs. 6 Z 2 angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.

(8) Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.

(9) Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger.

(9a) Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1.

der vor dem Beginn des Anspruches des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes liegt,

2.

der vor dem Beginn des gemäß § 48g Abs. 9 dieses Gesetzes vorrangigen Anspruches auf Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes für die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 liegt,

3.

in dem der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,

4.

in dem die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 in häuslicher Umgebung endet,

5.

in dem die überwiegende Pflege der pflegebedürftigen Person nach Abs. 1 endet,

6.

in dem eine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 Z 1 wegfällt,

7.

in dem nach der Gewährung festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze gemäß Abs. 2 Z 2 in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde,

8.

in dem die pflegebedürftige Person nach Abs. 1 verstirbt.

(10) § 9 Abs. 3 erster Satz, § 10, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Der in Abs. 2 Z 2 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG), der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(__

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 130,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 134,30 €

Anm. 2: für 2025: 1 594,50 €

für 2026: 1 710,90 €)

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m, ausgenommen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, sowie lit. e, g, i, j, k und l das Bundesrechenamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung sowie lit. f die Post- und Telegraphendirektion;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. h der Bundeskanzler;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d sowie Z 6 lit. a und b das Landesinvalidenamt;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m, ausgenommen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, sowie lit. e, g, i, j, k und l das Bundesrechenamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung sowie lit. f die Post- und Telegraphendirektion;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. h der Bundeskanzler;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d sowie Z 6 lit. a und b das Landesinvalidenamt;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n die Österreichischen Bundesbahnen;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m, ausgenommen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, sowie lit. e, g, i, j, k und l das Bundesrechenamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c (Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung sowie lit. f die Post- und Telegraphendirektion;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. h der Bundeskanzler;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d sowie Z 6 lit. a und b das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n die Österreichischen Bundesbahnen;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m, ausgenommen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, sowie lit. e, g, i, j, k und l das Bundespensionsamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und m im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung sowie lit. f die Post- und Telegraphendirektion;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. h der Bundeskanzler;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d sowie Z 6 lit. a und b das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. n die Österreichischen Bundesbahnen;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c, Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i - im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Bundeskanzler;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j die Österreichischen Bundesbahnen;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Bundeskanzler;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Österreichischen Bundesbahnen;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichtshofes;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Österreichischen Bundesbahnen;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k das Bundespensionsamt;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichtshofes;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

a)

(Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

b)

Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

c)

(Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurückgehen,

d)

Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Bundesregierung, einen Staatssekretär oder einen Landeshauptmann zurückgehen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichtshofes;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichtshofes;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichtshofes;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i, ausgenommen im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft, sowie lit. f, g, h und k die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und i im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter, sowie im Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft das gemäß § 17 Abs. 2 PTSG eingerichtete Personalamt;

6.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e der Präsident des Verfassungsgerichtshofes;

7.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

8.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c sowie Z 6 lit. c der Landeshauptmann;

9.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b und c der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b der Landesschulrat.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. g, Z 5 lit. a, b und d, Z 6 lit. a und b sowie Z 8 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

5.

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c, Z 6 lit. c, Z 10 und § 3a die Pensionsversicherungsanstalt;

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)

7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011)

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und

5.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und f sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und

5.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Abkürzung

BPGG

4.

ABSCHNITT

Entscheidungsträger

§ 22. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

Für Personen nach

1.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d, f und h sowie Z 7 der für die Gewährung der Vollrente, Pension oder des Sonderruhegeldes zuständige Sozialversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der zuständige Unfallversicherungsträger; in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt;

3.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis i und k sowie Z 9 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;

4.

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und

5.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e und g, Z 5, Z 6, Z 8 und Z 10 sowie § 3a die Pensionsversicherungsanstalt.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes einem Entscheidungsträger zu entziehen und einem anderen Entscheidungsträger zu übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung den Aufwand an Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Höhe dieser Kosten ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben. Der Bund kann die Kosten mit einem Pauschalbetrag ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand an Pflegegeld in dem Ausmaß zu ersetzen, als dieses auf Grund akausaler Behinderungen geleistet wird; Abs. 1 ist anzuwenden.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen; im übrigen ist Abs. 1 zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(3) Der Bund hat den Österreichischen Bundesbahnen die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und den Österreichischen Bundesbahnen den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Im übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden.

(3) Der Bund hat den Österreichischen Bundesbahnen die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und den Österreichischen Bundesbahnen den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Im übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden.

(3) Der Bund hat der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Im übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBBHolding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBBHolding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(4) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

5.

ABSCHNITT

Kostenersatz

§ 23. (1) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(2) Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Abs. 1 dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3) Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBBHolding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Abs. 1 zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß § 472a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.

(3a) Die von der ÖBBHolding AG gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.95/2009 beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.

(3b) Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 7a hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 3c der ÖBBHolding AG oder deren Rechtsnachfolger eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.

(3c) Der vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBBHolding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBBHolding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBBHolding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2012, anzuweisen. Die ÖBBHolding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegenverrechnet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.