Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren dem Bundesasylamt übertragen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des AusG 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet:
Die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 des AusG 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird dem Bundesasylamt übertragen.
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