Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AK-WO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-10
Status Aufgehoben · 1998-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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Abkürzung

AK-WO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12, 18 bis 45 sowie 47 Abs. 1, 95, 97 und 98 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), BGBl. Nr. 626/1991, wird verordnet:

Abkürzung

AK-WO

Festlegung des Termines zur Wahl der Vollversammlung

§ 1. (1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Der Wahltermin ist vom Vorstand der Bundesarbeitskammer für alle Arbeiterkammern gemeinsam so festzulegen, daß die neugewählten Vollversammlungen frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf von fünf Jahren seit der jeweiligen Konstituierung zusammentreten können. Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb der allgemeinen Funktionsperiode neu gewählt werden, so endet deren Funktionsperiode mit der laufenden allgemeinen Funktionsperiode. In diesem Fall reicht die Funktionsperiode dieser Vollversammlung nur bis zum Ende der laufenden allgemeinen Funktionsperiode.

(2) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat zwischen der 36. und der 18. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(3) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat den Wahltermin so zu bestimmen, daß die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Der Beschluß über die Festlegung des Wahltermins ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 2. Kommen jedoch bis längstens 44 Wochen vor dem Wahltermin gemäß Abs. 4 Z 1 oder einem früheren Wahltermin Beschlüsse über einen Wahltermin und Stichtag nicht zustande, so gilt zu diesem Zeitpunkt die Wahl als angeordnet und sind Wahltermin und Stichtag die in Abs. 4 festgelegten Termine.

(4) Wenn der Vorstand der Bundesarbeitskammer nicht gemäß Abs. 1 bis 3 anderes beschließt, so ist

1.

Wahltermin: der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt,

2.

Stichtag: der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin.

(5) Die Beschlüsse über die Festlegung des Wahltermins und des Stichtages sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen.

Abkürzung

AK-WO

Zahl der Kammerräte

§ 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:

für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien 180 Kammerräte,
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 110 Kammerräte,
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70 Kammerräte,
Burgenland 50 Kammerräte.

Abkürzung

AK-WO

Wahlkörper

§ 3. (1) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je in einem für

1.

Arbeiter,

2.

Angestellte und

3.

Verkehrsbedienstete

durchzuführen.

(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:

1.

im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;

2.

im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;

3.

im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Liften, Schiffahrtsbetrieben, Luftfahrtsbetrieben, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.

(3) Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

Wahlbehörden

§ 4. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission und eine Einspruchskommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für

1.

die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;

2.

die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen;

3.

die von den Gemeinden in die Hauptwahlkommission und die Zweigwahlkommissionen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Bildung der Hauptwahlkommission

§ 5. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer ihren Sitz hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1) zu erstatten sind. Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder hat nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen und die von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder binnen vier Wochen nach Anordnung der Wahl dem Wahlkommissär namhaft zu machen.

(4) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß § 4 Abs. 1 im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 zu berufen.

Abkürzung

AK-WO

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 6. Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 19),

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen (§ 20) und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen,

3.

durch einstimmigen Beschluß tunlichst in der ersten Sitzung die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind (§ 36 Abs. 1),

4.

Ort und Zeit der Auflegung der Wählerlisten festzulegen,

5.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 34 und 35),

6.

Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen (§§ 43 und 44),

7.

über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden (§ 25 Abs. 7),

8.

die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren und das vorläufige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 1),

9.

die Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die zuständige Hauptwahlkommission weiterzuleiten (§ 57 Abs. 1) sowie die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich und die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen (§ 57 Abs. 2),

10.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 3),

11.

die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 58 und 60),

12.

über Anträge des Wahlbüros zu entscheiden, wonach die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder wonach die Sprengelwahlkommission die Wahl als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführt oder sich eines mobilen Wahllokals bedient (§ 11),

13.

die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 AKG vorzunehmen.

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

§ 7. (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hiefür zuständig ist.

(2) Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Bildung der Zweigwahlkommissionen

§ 8. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeinde das von ihr zu entsendende Mitglied und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär bekanntzugeben.

(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen.

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AK-WO

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 9. In allen Bundesländern – ausgenommen Wien – sind Zweigwahlkommissionen einzurichten. Die Zweigwahlkommissionen haben

1.

die Wählerlisten aufzulegen,

2.

die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen, wobei je Wahltag eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden für die Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen ist,

3.

den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,

4.

die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren,

5.

die von den Sprengelwahlkommissionen übermittelten Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die Hauptwahlkommission weiterzuleiten,

6.

die gemäß § 55 Z 4 übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,

7.

das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen.

Bildung der Sprengelwahlkommissionen

§ 10. (1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Zum Stellvertreter des Vorsitzenden kann auch eines der weiteren Mitglieder bestellt werden. Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(2) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu bestellen.

Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

§ 11. Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.

Bildung und Aufgaben der Einspruchskommission

§ 12. (1) Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder der Einspruchskommission hat bis spätestens eine Woche vor Auflegung der Wählerlisten zu erfolgen.

(3) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.

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AK-WO

Bildung des Wahlbüros

§ 13. (1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

Aufgaben des Wahlbüros

§ 14. Das Wahlbüro hat insbesondere

1.

die Wählerlisten anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen (§ 24 und § 25 Abs. 1),

2.

in Wien die Wählerlisten aufzulegen (§ 25 Abs. 1),

3.

die Wahllokale zu bestimmen (§ 36 Abs. 1),

4.

die Wahlkarten auszustellen (§ 29),

5.

die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen, in Wien den Sprengelwahlkommissionen, zu übermitteln (§ 43),

6.

die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission zu führen, deren Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hiefür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ zuständig ist,

7.

auf Verlangen zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln.

Abkürzung

AK-WO

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