Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. VII Abs. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 473/1992, wird für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, samt Anlage zu dieser Verordnung gelten für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.
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