Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 506c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, des § 246a GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 336/1993, und des § 235a BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 337/1993, wird verordnet:

§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten sind die Versicherungsbeiträge, sonstige von den Versicherten oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge sowie die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - mit Ausnahme der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und zu entrichten (auszuzahlen).

§ 2. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.

§ 3. (1) Zur Durchführung der gesetzlichen Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten wird der Kurs zur Umrechnung von Schillingbeträgen in DM und umgekehrt mit S 6,40 je 1 DM festgesetzt.

(2) Der Kurs nach Abs. 1 ist für die Umrechnung aller in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Sozialversicherungsträger vorgesehenen, in Schillingbeträgen festgelegten Werte und Beträge - mit Ausnahme jener für die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - sowie der im § 1 genannten Beiträge (Beträge) und Leistungen heranzuziehen.

(3) Der Kurs nach Abs. 1 ist auch bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Feststellung der Ausgleichszulage für Beträge, die in den Zollausschlußgebieten in der Währung der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, heranzuziehen.

§ 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

```

```

K tief 1 K tief 2

```

```

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

1.

N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,

2.

n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

3.

n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

4.

K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,

5.

K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).

(2) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Kinderzuschüsse, Richtsätze für die Ausgleichszulagen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen werden, sind bei der Feststellung mit dem Faktor

K


-

K

aufzuwerten. Dabei bedeutet:

1.

K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf),

2.

K den gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Kurs.

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

§ 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

```

```

K tief 1 K tief 2

```

```

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

1.

N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,

2.

n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

3.

n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

4.

K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,

5.

K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).

(2) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Kinderzuschüsse, Richtsätze für die Ausgleichszulagen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen werden, sind bei der Feststellung mit dem Faktor

K


-

K

aufzuwerten. Dabei bedeutet:

1.

K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf),

2.

K den gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Kurs.

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem

1.

Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung

der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

1.

an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die

Leistungsfeststellung in Euro und

2.

an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden

Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM

(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.

560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).

§ 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

```

```

K tief 1 K tief 2

```

```

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

1.

N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,

2.

n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

3.

n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

4.

K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,

5.

K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

§ 5. (1) Laufende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung, welche an Leistungsberechtigte zu erbringen sind, die am 1. Juni 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz in den Zollausschlußgebieten haben, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1993 von Amts wegen durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung in Schillingbeträgen neu festzustellen; hiebei hat die Neufeststellung durch Umrechnung des am 1. Juli 1993 gebührenden DM-Betrages mit dem Wechselkurs S 7,156 für 1 DM zu erfolgen.

(2) Für Leistungsberechtigte, die am 1. Juni 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist über ihren Antrag, welcher frühestens am 1. Juli 1993 gestellt werden kann, ihre laufende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ihre laufende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme eines Kinderzuschusses, einer Ausgleichszulage oder einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen wurde - mit dem Faktor gemäß § 4 Abs. 1 zu vervielfachen, wenn bei der Leistungsfeststellung zur Bildung der Bemessungsgrundlage in den Zollausschlußgebieten erworbene Beitragsmonate berücksichtigt wurden. Die Erhöhung der Leistung gebührt in allen Fällen ab dem 1. Juli 1993.

(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

1.

die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;

2.

eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).

(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.

§ 5. (1) Laufende Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung, welche an Leistungsberechtigte zu erbringen sind, die am 1. Juni 1993 ihren Hauptwohnsitz in den Zollausschlußgebieten haben, sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1993 von Amts wegen durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung in Schillingbeträgen neu festzustellen; hiebei hat die Neufeststellung durch Umrechnung des am 1. Juli 1993 gebührenden DM-Betrages mit dem Wechselkurs S 7,156 für 1 DM zu erfolgen.

(2) Für Leistungsberechtigte, die am 1. Juni 1993 ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist über ihren Antrag, welcher frühestens am 1. Juli 1993 gestellt werden kann, ihre laufende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ihre laufende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme eines Kinderzuschusses, einer Ausgleichszulage oder einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen wurde - mit dem Faktor gemäß § 4 Abs. 1 zu vervielfachen, wenn bei der Leistungsfeststellung zur Bildung der Bemessungsgrundlage in den Zollausschlußgebieten erworbene Beitragsmonate berücksichtigt wurden. Die Erhöhung der Leistung gebührt in allen Fällen ab dem 1. Juli 1993.

(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

1.

die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;

2.

eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).

(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.

Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem

1.

Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung

der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

1.

an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die

Leistungsfeststellung in Euro und

2.

an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden

Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM

(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.

560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).

§ 5. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

1.

die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;

2.

eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).

(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970 über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 113/1970, außer Kraft.

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