Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend den Beitragssatz in der Krankenversicherung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe für die gemäß § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG versicherten Personen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 479d Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 335, wird verordnet:
Der Beitragssatz für die allgemeinen Beiträge und die Sonderbeiträge für die gemäß § 479a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Krankenversicherung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe versicherten Personen wird mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 auf 7,35 vH der Beitragsgrundlage erhöht.
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