Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis des Bundespflegegeldgesetzes (Einbeziehungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 3 Abs. 3 und 37 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher einer Pension auf Grund des bis 30. Juni 1974 geltenden Pensionsstatutes für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG;
Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, BGBl. Nr. 15/1951, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste;
Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52/1952, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse;
Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 53/1952, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher einer Pension auf Grund des bis 30. Juni 1974 geltenden Pensionsstatutes für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG;
Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, BGBl. Nr. 15/1951, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste;
Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52/1952, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse;
Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 53/1952, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund des Dienstrechtes der nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, gebildeten Körperschaften, sofern das dem Anspruch zugrundeliegende Dienstverhältnis bis zum 27. April 1945 unkündbar gestellt gewesen war.
§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nachdem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der in § 1 genannten Personen dem Bundesrechenamt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
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