Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-08-07
Status Aufgehoben · 2024-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

zum Außerkrafttreten vgl. § 4, BGBl. I Nr. 59/2022 iVm BGBl. III Nr. 199/2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 4, BGBl. I Nr. 59/2022 iVm BGBl. III Nr. 199/2023

§ 1. Die in der Anlage angeschlossene Vereinbarung (Anm.: als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten zuständigen Behörden und den in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem im Artikel 24 Absatz 1 der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 4, BGBl. I Nr. 59/2022 iVm BGBl. III Nr. 199/2023

§ 2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung (Anm.: als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert) zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 4, BGBl. I Nr. 59/2022 iVm BGBl. III Nr. 199/2023

§ 3. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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