VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON QUEBEC IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-06-01
Status Aufgehoben · 2024-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
Änderungshistorie JSON API
1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Sprachen

Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung von Quebec

in dem Wunsche, auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten,

haben folgendes vereinbart:

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

a)

„Rechtsvorschriften“

in bezug auf Österreich

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,

in bezug auf Quebec

das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Gesetz und

die Verordnungen hiezu;

b)

„Staatsangehöriger“

in bezug auf Österreich

einen österreichischen Staatsbürger,

in bezug auf Quebec

einen kanadischen Staatsbürger, der sich in Quebec gewöhnlich aufhält oder, falls er sich dort nicht gewöhnlich aufhält, für den die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften gelten oder galten;

c)

„zuständige Behörde“

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für Arbeit und Soziales,

in bezug auf Quebec

den Minister, der mit der Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;

d)

„Träger“

in bezug auf Österreich

den Träger, dem die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,

in bezug auf Quebec

das Amt oder die Einrichtung der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

e)

„zuständiger Träger“

in bezug auf Österreich

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger,

in bezug auf Quebec

das Amt oder die Einrichtung, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

f)

„Versicherungszeiten“

in bezug auf Österreich

Beitragszeiten, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind,

in bezug auf Quebec

ein Jahr, während dem nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichwertig anerkanntes Jahr;

g)

„Geldleistung“

eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung bezieht sich

a)

in bezug auf Österreich

i)

auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

ii) auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

b)

in bezug auf Quebec auf das Gesetz über den Pensionsplan von Quebec und die Verordnungen hiezu.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet diese Vereinbarung auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

(3) Diese Vereinbarung berührt nicht andere Übereinkommen oder Vereinbarungen über Soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

(4) Diese Vereinbarung findet auf Gesetze und Verordnungen hiezu, die die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 3

Diese Vereinbarung gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Vertragsparteien gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 4

(1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich.

(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei sind Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten.

(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend

a)

die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;

b)

Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit dritten Staaten;

c)

die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(4) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b in bezug auf Quebec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

(5) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Quebec gelten die Absätze 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(6) Die Absätze 1 und 5 sind nicht dahingehend anzuwenden, die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 8 Absatz 1 auf Personen auszudehnen, die nicht Staatsangehörige der in Betracht kommenden Vertragspartei sind.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 5

(1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für

a)

die Staatsangehörigen der Vertragsparteien oder

b)

andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsparteien ableiten,

die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Quebec gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet einer Vertragspartei beschäftigt ist, hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet einer Vertragspartei unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von einem Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 24 Kalendermonate anzuwenden.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei von einem Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsendet, so ist Absatz 1 ohne die Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.

(3) Würde eine Person, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhält, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich gewöhnlich aufhält.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 8

(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei nur, wenn sie deren Staatsangehöriger ist oder sich in deren Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei gelten, wenn sie deren Staatsangehöriger ist.

(2) Absatz 1 gilt für Dienstnehmer eines Fremdenverkehrsbüros einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei entsprechend.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels hat der in Betracht kommende Dienstgeber alle Vorschriften zu beachten, die für Dienstgeber nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gelten.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

1.

zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

2.

Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung.

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 11

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