Verordnung des Bundeskanzlers über die Geschäftsordnung des Beirates für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme (Geschäftsordnung zum Pensionsgesetz 1965 - PG-GO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13c Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 wird verordnet:
Nominierung der Mitglieder und Ergänzung des Beirates
§ 1. (1) Der Bundeskanzler hat die im § 13c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 bezeichneten Bundesministerien und Gewerkschaften schriftlich aufzufordern, die von ihnen zu entsendenden Mitglieder und deren Stellvertreter zu nennen. Die Nennung hat schriftlich und längstens drei Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung zu erfolgen.
(2) Im Bedarfsfall ist der Beirat durch Neuentsendung von Mitgliedern oder Neubestellung des Vorsitzenden für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Einberufung des Beirates
§ 2. (1) Der Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme, im folgenden kurz „Beirat'' genannt, ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten.
(2) Die Einberufung hat unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 13d Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 oder nach Bedarf zu erfolgen und muß den Mitgliedern wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung zugehen. Die Einberufung hat schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, mündlich, fernmündlich oder im Wege der Telekopie zu erfolgen.
(3) Ohne Einhaltung der im Abs. 2 genannten Frist einberufene Sitzungen des Beirates gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung jedes Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertreter Folge leistet oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
(4) Allfällige Sitzungsunterlagen sind möglichst gleichzeitig mit der Einberufung den Mitgliedern und deren Stellvertretern zu übermitteln.
Vertretung eines verhinderten Mitglieds oder des Vorsitzenden
§ 3. (1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, hat es unverzüglich für seine Vertretung durch seinen Stellvertreter zu sorgen. Der Stellvertreter hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung mitzuteilen und tritt voll in die Rechte des vertretenen Mitgliedes ein.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, hat seine Aufgaben das vom Bundeskanzler für diesen Fall bestimmte Mitglied wahrzunehmen.
Sitzungsverlauf
§ 4. (1) der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, erteilt in der Reihenfolge der Wortmeldungen den Mitgliedern, Beobachtern und Sachverständigen das Wort und stellt die gefaßten Beschlüsse fest. Er hat für eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände einen Berichterstatter bestellen.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich zu erklären.
(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über Meinungsverschiedenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende.
Beobachter und Sachverständige
§ 5. (1) Die Länder, der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund können dem Bundeskanzler jeweils je eine Person namhaft machen, die das Recht hat, als Beobachter an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Für jeden Beobachter kann gleichzeitig ein Stellvertreter namhaft gemacht werden.
(3) Der Vorsitzende des Beirates hat die Beobachter zu den Sitzungen des Beirates einzuladen. § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 3 Abs. 1 sind anzuwenden.
(4) Wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, kann der Vorsitzende Sachverständige aus den im § 13c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Bereichen zu den Sitzungen des Beirates beiziehen.
Protokoll
§ 6. (1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder, Beobachter und Sachverständigen,
die Beratungsgegenstände,
eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes,
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen und
die Anträge, Beschlüsse und das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung.
(2) Die Protokollführung obliegt einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Beirates oder einem dem Vorsitzenden beigegebenen Bediensteten des Bundeskanzleramtes, der nicht gleichzeitig ein Mitglied des Beirates ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Je eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern nachweislich zuzustellen und den Beobachtern und Sachverständigen zu übermitteln.
(4) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung ein Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, Richtigstellungen beantragt. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung des Beirates Beschluß zu fassen. Diese Sitzung ist unverzüglich einzuberufen.
Gutachten des Beirates
§ 7. (1) Das Gutachten des Beirates ist unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Das Gutachten ist dem Bundeskanzler längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 13d Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist
den im § 13d Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 bezeichneten Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Interessenvertretungen,
allen Mitgliedern und ihren Stellvertretern,
den Beobachtern und Sachverständigen, die an der Sitzung des Beirates teilgenommen haben, sowie
der Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.
Bürogeschäfte des Beirates
§ 8. Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundeskanzleramt zu führen.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 9. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Vorsitzender'', „Stellvertreter'', umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
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