Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Multimedia:

Multimediaproduktion (Autorensysteme).

Erstellung eines Multimediaproduktes in Gruppenarbeit (Definition des Zweckes der Produktion, Ideenfindung, Organisation der Arbeitsteilung, Regie, Management, Präsentation und zweckgerichteter Einsatz, Produktions- und Anwendungskritik, Evaluation).

Interaktive Multimediasysteme (Einsatz und Aufgabe, Beispiele aus der Praxis).

Projekt(e):

zu den Bereichen des III. Jahrganges mit ausführlicher

Dokumentation.

Schularbeiten:

I.-III. Jahrgang: Je 2 zwei- oder dreistündige Schularbeiten.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden

Formen geführt werden:

1.

durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Jahrgängen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder

2.

durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einem oder mehreren Jahrgängen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Kernbereichs.

Betriebsorganisatorisches Seminar:

Simulation der Realsituation (Übungsfirma), um dem Schüler zu ermöglichen, die in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe branchenüblicher Software auszuführen. Insbesondere soll der Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erworbenen Kenntnisse selbständig erfüllen und im Team arbeiten.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Apekte (Anm.: richtig: Aspekte) einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Betriebsorganisatorisches Seminar:

Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehrern anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung von dort erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall kann ein Bezug zu anderen einschlägigen Pflichtgegenständen hergestellt werden.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf ein Jahr oder auf mehrere erstrecken; der Wechsel zwischen verschiedenen Seminaren für aufeinanderfolgende Schülerjahrgänge kann rasch erfolgen, ein Seminar kann aber auch über mehrere Jahrgänge beibehalten werden.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten pro Lernjahr vorzusehen.

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen

a)

Im schulautonomen Bereich:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder Ausbildungsschwerpunkt oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Dem thematischen Schwerpunkt entsprechend kann die jahrgangs-, schulstufen- und schulartenübergreifende Führung sinnvoll sein.

b)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Unverbindliche Übung

SPIELMUSIK

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

I. bis III. Jahrgang:

Die Zusammensetzung der Spielgruppe richtet sich nach den Gegebenheiten (zB Orff-Instrumentarium), demgemäß auch die Auswahl der Literatur aus den folgenden Gebieten: Volksmusik (vor allem aus Österreich), Jugendmusik, „Alte Musik” (vom Mittelalter bis zum Barock), Originalwerke und geeignete Bearbeitungen aus den Epochen von der Klassik bis zur Gegenwart.

Gelegentliche Zusammenarbeit mit dem Schulchor. Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Orchesteraufgaben für die Schülergottesdienste.

Unverbindliche Übung

CHORGESANG

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

I. bis III. Jahrgang:

Singen geeigneter Chorsätze aus folgenden Gebieten:

Österreichisches und ausländisches Volkslied, Jugendlied, Kanon, Gregorianik und mehrstimmige originale Chormusik aus allen Epochen.

Fallweise Einbeziehung von Instrumenten, nach Möglichkeit auch der gesamten Spielmusikgruppe der Schule.

Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Aufgaben eines Kirchenchores für die Schülergottesdienste.

C. Fakultatives Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Didaktische Grundsätze:

Das Praktikum soll auf Grund einer möglichst präzise gefaßten Vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel der Schulart entsprechenden, facheinschlägigen Betrieb und dem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten abgeleistet werden.

Die Schule soll darauf hinwirken, daß beim Abschluß von Praktikumsverträgen die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel sind Praktikantenverhältnisse mit Arbeitsverträgen, die nach den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gestaltet sind, abzusichern.

Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden; die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.

Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Reifeprüfungszeugnis aufzunehmen.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.


*1) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) der Fremdsprache anzuführen.

*2) Für Anfänger empfiehlt sich die Erhöhung der Wochenstundenanzahl im schulautonomen Bereich.

3) Alternativer Pflichtgegenstand im II. und III. Jahrgang. 4) Mit Computerunterstützung.

*5) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*6) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Jahrgangsweise aufsteigendes Inkrafttreten (Art. I § 4 Abs. 5)

1.
  1. 2003 (I. Jahrgang)
1.
  1. 2004 (II. Jahrgang)
1.
  1. 2005 (III. Jahrgang)

Anlage 5

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE -

AUFBAULEHRGANG

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrver-

Jahrgang verpflich-

I. II. III. Summe tungsgruppe

```


```

A.1. Stammbereich

```

1.

Religion ........... 2 2 2 6 (III)

```

```

2.

Sprache und

```

Kommunikation:

2.1 Deutsch ........ 2 2 2 6 (I)

2.2 Fremd-

sprachen:

2.2.1 Englisch . 3 3 3 9 (I)

2.2.2 Zweite

lebende

Fremd-

sprache

*2) ...... 4 4 4 12 (I)

```

3.

Humanwissenschaften:

```

3.1 Geschichte und

Kultur ......... 2 2 - 4 III

3.2 Psychologie und

Philosophie .... - - 2 2 III

```

4.

Kunst:

```

4.1 Musikerziehung

*3) ............ 1 (1) (-) 1+(1) (IVa)

4.2 Bildnerische

Erziehung und

Kreatives

Gestalten *3) .. 1 (1) (-) 1+(1) IVa

```

5.

Naturwissenschaften:

```

5.1 Biologie und

Ökologie ....... - 2 2 4 III

5.2 Chemie ......... 2 - - 2 (III)

5.3 Physik ......... - 2 - 2 (III)

5.4 Mathematik und

angewandte

Mathematik ..... 3 2 3 8 (I)

```

6.

Wirtschaft, Politik

```

und Recht:

6.1 Wirtschafts-

geographie ..... 3 - - 3 III

6.2 Betriebs- und

Volks-

wirtschaft ..... 2 3 - 5 II

6.3 Politische

Bildung und

Recht .......... - - 2 2 III

6.4 Rechnungswesen

und Controlling

*4) ............ 2 2 2 6 I

```

7.

Informations-

```

management:

7.1 Angewandte

Informatik ..... - - 2 2 I

```

8.

Ernährung,

```

Gastronomie und

Hotellerie:

8.1 Ernährung ...... - 2 - 2 III

```

9.

Leibesübungen ...... 2 2 2 6 (IVa)

```

```


```

Wochenstundenzahl

Stammbereich 29 29 26 84

```


```

Pflichtgegenstände des

schulautonomen

Erweiterungsbereiches

gemäß Abschnitt A.2. 5 6 6 17

```


```

Gesamtwochenstundenzahl 34 35 32 101

```


```

A.2. Schulautonomer

Erweiterungsbereich *5)

(Schulautonome

Pflichtgegenstände)

```

1.

Ausbildungsschwer-

```

punkte: *6)

1.1 Ausbildungs-

schwerpunkte mit

vorgegebenen

Inhalten:

Internationale

Kommunikation in

der Wirtschaft .................................... I

Medieninformatik .................................. I

Kulturtouristik ................................... III

1.2 Ausbildungsschwerpunkte ohne vorgegebene Inhalte: *7)

Fremdsprachenschwerpunkt .......................... I

IT-Schwerpunkt .................................... I

Fachtheoretischer Schwerpunkt ..................... III

Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt ................ IVa

```


```

Wochenstundenzahl Ausbildungsschwerpunkte 6-17

```


```

```

2.

Seminare: *7)

```

Fremdsprachenseminar .................................. I

Betriebsorganisatorisches Seminar ..................... I

IT-Seminar ............................................ I

Allgemein bildendes Seminar ........................... III

Naturwissenschaftliches Seminar ....................... III

Künstlerisch-kreatives Seminar ........................ IVa

Persönlichkeitsbildendes Seminar ...................... III

Fachtheoretisches Seminar ............................. III

Praxisseminar ......................................... IV

```


```

Wochenstundenzahl Seminare 0-11

```


```

Wochenstundenzahl Erweiterungsbereich 5 6 6 17

```


```

B. Fakultatives Praktikum

Insgesamt zwölf Wochen vor Eintritt in den III. Jahrgang.

```


```

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *5)

```


```

D. Förderunterricht *5)

*1) Die Stundentafel kann gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.

*2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

3) Alternativer Pflichtgegenstand im II. Jahrgang. 4) Mit Computerunterstützung.

*5) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*6) Im Verlauf der gesamten Ausbildung ist ein Ausbildungsschwerpunkt im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden zu führen.

*7) In Amtsschriften ist die nähere Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunkts ohne vorgegebene Inhalte bzw. des Seminars anzuführen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 65 und 77 Abs. 1 lit. b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder die Hotelfachschule erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Stamm- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand "Religion"), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Zur Optimierung der Abstimmung der Lehrinhalte des Stamm- und des Erweiterungsbereiches kann die in der Stundentafel enthaltene Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Jahrgänge nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:

1.

Das Wochenstundenausmaß in einzelnen Pflichtgegenständen des Stammbereiches kann im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu sechs Wochenstunden vermindert werden, um - im Ausmaß der Verminderung - das Wochenstundenausmaß anderer Pflichtgegenstände des Stammbereiches und/oder des schulautonomen Erweiterungsbereiches zu erhöhen. Ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden.

2.

Überdies kann das Wochenstundenausmaß des Stammbereiches im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu elf Wochenstunden aus dem schulautonomen Erweiterungsbereich vermehrt werden.

3.

Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt (Ausbildungsschwerpunkt mit vorgegebenen Inhalten oder Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte) darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen.

4.

Die Wochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen (Stammbereich und Erweiterungsbereich) darf 36 Wochenstunden nicht überschreiten.

5.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände von 101 Wochenstunden darf nicht über- oder unterschritten werden.

IIIc. Schulautonome Lehrstoffverteilung

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Jahrgänge hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Dieser Lehrstoffverteilung auf die einzelnen Schulstufen ist ein alle Jahrgänge umfassendes Gesamtkonzept der Schule zu Grunde zu legen, das auf Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht nimmt.

IIId. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden, wobei auf die (voraussichtliche) Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Jahrgänge insbesondere in den höheren Stufen der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist.

Wird ein Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte gewählt, so ist eine nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen. Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIIe. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen, wobei nach Möglichkeit neue Technologien zu berücksichtigen sind. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht hat eine ständige Absprache zwischen Lehrenden verwandter Unterrichtsgegenstände vorauszugehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Sprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Die Lehrenden sollen daher die Methode ihres Unterrichts so wählen, dass die Schülerinnen und Schüler Neues mit Interesse aufnehmen und lernen, das Wesentliche zu erkennen.

Die Blockung von Wochenstunden im Erweiterungsbereich (siehe Abschnitt III) ermöglicht eine vertiefte Behandlung der Lehrstoffinhalte.

Problem- und handlungsorientiertes Arbeiten sowie die Mitarbeit an Projekten, Fallstudien und Simulationen soll zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln führen. Die projektorientierte Arbeit in der Übungsfirma stellt eine Methode zur Anwendung von in verschiedenen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnissen, von Lern- und Arbeitstechniken sowie zur Weiterentwicklung der kommunikativen Fähigkeiten und der Arbeit im Team dar.

Besonders in den schulautonomen Pflichtgegenständen sollen die jungen Menschen durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülerinnen und -schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

A.1. Stammbereich

2.

SPRACHE UND KOMMUNIKATION

2.1 DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Literatur und Kultur:

Literarische Gattungen und Begriffe.

Exemplarische Auswahl literarischer Werke von den Anfängen bis ins 21. Jahrhundert unter Einbeziehung internationaler Entwicklungen. Österreichische Gegenwartsliteratur.

Kulturelles und gesellschaftliches Umfeld der ausgewählten Themen

und deren Gegenwartsbezug.

Lesen, Vortragen und Interpretieren von Texten.

Kreatives Schreiben. Inhaltsangabe. Charakteristik. Kritik.

Medien und Wirtschaft:

Analyse des Medienkonsums.

Informationsaufbereitung in und mit Medien.

Textsorten der Wirtschaft (Freies Mitschreiben, Protokoll, Exzerpt, Kurzfassung, Werbetext ua.).

Journalistische Textsorten (Bericht, Kommentar, Glosse, Leserbrief ua.).

Interpretieren von Texten und statistischen Daten.

Gesellschaft und Politik:

Aktuelle gesellschaftsrelevante Themenkreise.

Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion:

Strukturen der Gegenwartssprache. Sprachschichten. Sprachwandel.

Stil (textsortenadäquat).

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Analysieren; Argumentieren; Dokumentieren; Erörtern; Appellieren;

Kommentieren; Diskutieren; Debattieren; Adressatenorientierte

Sprachverwendung (Register).

Schularbeiten:

Pro Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten;

im letzten Jahrgang, in dem der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Zwei dreistündige Schularbeiten.

2.2 FREMDSPRACHEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

2.3.1 Englisch

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Das heißt, die Schülerinnen und Schüler können zumindest

2.3.2 Zweite lebende Fremdsprache

Die Schülerinnen und Schüler sollen

in einzelnen Fertigkeiten das Niveau des Independent Users B2 angestrebt werden soll 1).

Das heißt, die Schülerinnen und Schüler können zumindest

```


```

*1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Kapitel 3,

Gemeinsame Referenzniveaus: Globalskala; Europarat, Straßburg 2001,

ISBN 3-468-49469-6.

```


```

3.

HUMANWISSENSCHAFTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

4.

KUNST

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

5.

NATURWISSENSCHAFTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

5.2 CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Chemische Methodik:

Trennverfahren und Analysenmethoden (Schadstoffe in Luft/Wasser/Boden und Lebensmitteln).

Zusammenhang zwischen Struktur und Eigenschaften von Stoffen,

Wechselwirkung zwischen Molekülen.

Chemische Reaktionen:

Stöchiometrische Gesetze, Energieumsatz; Reaktionsarten.

Wasser:

Wasser als Lösungsmittel (Konzentrationsangaben in der Chemie).

Aufbereitungsmethoden, Bestimmung der Wassergüte. Wasserverschmutzung; Wasseraufbereitung.

Säuren, Basen, Salze, PH-Wert, Pufferlösungen.

Komplexbildung, Sedimentation.

Organische Chemie:

Energieliefernde Bestandteile der Nahrungsmittel (chemische Grundstruktur):

Kohlenhydrate, Glykolyse, Fotosynthese, Fette, Fettabbau.

Energiegewinnung im Körper, Citratzyklus; Aufbau und Wirkung von Membranen; Transportvorgänge; ATP-Synthese.

Anwendungen der organischen Chemie (zB Waschmittel, Drogen und Rauschmittel, Kosmetika).

Werkstoffe:

Glas, Metalle, Papier.

Kunststoffe (Thermoplaste, Elastomere, Duroplaste).

Einsatzmöglichkeiten, Umweltproblematik.

Biochemie:

Chemische Evolution; Enzyme; Nucleinsäuren; Proteinbiosynthese.

Biotechnologie (ausgewählte Beispiele).

5.3 PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

6.

WIRTSCHAFT, POLITIK UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

7.

INFORMATIONSMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und die Schüler sollen

8.

ERNÄHRUNG, GASTRONOMIE UND HOTELLERIE

8.1 ERNÄHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und die Schüler sollen

9.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.

A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich

(Schulautonome Pflichtgegenstände)

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände ist ein Ausbildungsschwerpunkt zu führen, können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfasste Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist darauf zu achten, dass diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Der Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie die gewählten Seminare sind in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zu Grunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf einen Jahrgang oder auf mehrere erstrecken.

Besonders im Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie in den Seminaren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit anderen Schülerinnen und Schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

Siehe auch Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).

1.

AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE

1.1 AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE MIT VORGEGEBENEN INHALTEN

INTERNATIONALE KOMMUNIKATION IN DER WIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und die Schüler sollen

```


```

```


```

MEDIENINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

KULTURTOURISTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die zu einer auf das allgemeine Bildungsziel abgestimmten berufsbezogenen Spezialisierung führen. Nähere Bestimmungen siehe Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).

Lehrstoff:

Fremdsprachenschwerpunkt:

Eine weitere lebende Fremdsprache oder Spezialisierung im Bereich

der Fremdsprachen des Stammbereiches.

Schularbeiten:

Pro Jahrgang, in dem der Schwerpunkt geführt wird:

Zwei einstündige Schularbeiten.

IT-Schwerpunkt:

Spezialisierung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Fachtheoretischer Schwerpunkt:

Spezialisierung im Bereich der berufsbezogenen Bildung.

Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt:

Spezialisierung im künstlerisch-kreativen Bereich.

2.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich zusätzlich zu den im Stammbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung des kreativen und kommunikativen Potenzials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluss der Schule im Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Besondere zusätzliche Inhalte, die weder durch eine Vertiefung der Pflichtgegenstände des Stammbereiches noch durch den gewählten

Ausbildungsschwerpunkt vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Stammbereichs.

Schularbeiten:

Pro Jahrgang, in dem das Seminar geführt wird:

Je eine einstündige Schularbeit.

Betriebsorganisatorisches Seminar:

Simulation der Realsituation (Übungsfirma) zur Durchführung von in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe branchenüblicher Software. Insbesondere sollen die Schülerinnen und Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erworbenen Kenntnisse selbstständig erfüllen und im Team arbeiten.

Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehrenden anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung von dort erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall können zusätzliche Stundenkontingente aus anderen einschlägigen Pflichtgegenständen unter Einsatz der betreffenden Lehrenden mit einbezogen werden bzw. kann von der Möglichkeit der Blockung Gebrauch gemacht werden.

IT-Seminar:

Aktuelle Inhalte aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Allgemein bildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Naturwissenschaftliches Seminar:

Inhalte, die die naturwissenschaftliche Bildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Künstlerisch-kreatives Seminar:

Förderung der Kreativität durch künstlerische Aktivitäten, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Persönlichkeitsbildendes Seminar:

Förderung der Sozialkompetenz, der Konfliktkultur, Teamfähigkeit, Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenz; Psychohygiene im Berufsleben.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

B. Fakultatives Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Stammbereich oder des Ausbildungsschwerpunkts oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler sollen jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes

unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen

und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit den Lehrenden des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Gestaffeltes Außerkrafttreten (Art. I § 4 Abs. 5, BGBl. Nr.

661/1993 und § 5 Z 1, BGBl. II Nr. 571/2003)

31.
  1. 2003 (I. Jahrgang)
23.
  1. 2003 (II. und III. Jahrgang)

Anlage 5


HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE - AUFBAULEHRGANG

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahrgang Summe pflich-

tungs-

I. II. III. gruppe

```

```

KERNBEREICH

```

1.

Religion ............. 2 2 2 6 (III)

```

```

2.

Deutsch .............. 2 2 2 (I)

```

```

3.

Englisch ............. 3 3 3 (I)

```

```

4.

Zweite lebende

```

Fremdsprache *1) *2) . 4 4 4 (I)

```

5.

Geschichte und Kultur 2 2 - III

```

```

6.

Wirtschaftsgeographie - 2 2 III

```

```

7.

Musikerziehung *3) ... 1 (1) (1) (IVa)

```

```

8.

Bildnerische Erziehung

```

*3) .................. 1 (1) (1) (IVa)

```

9.

Psychologie und

```

Philosophie .......... - - 2 III

```

10.

Biologie und Ökologie - 2 2 III

```

```

11.

Mathematik und

```

angewandte Mathematik 3 2 3 (I)

```

12.

Chemie ............... 2 - - (III)

```

```

13.

Physik ............... 2 - - (III)

```

```

14.

Betriebs- und

```

Volkswirtschaft ...... 2 2 2 II

```

15.

Rechnungswesen *4) ... 2 3 3 I

```

```

16.

Politische Bildung und

```

Recht ................ - - 2 III

```

17.

Ernährung ............ - 2 - III

```

```

18.

Leibesübungen ........ 2 2 2 (IVa)

```

```

```

ERWEITERUNGSBEREICH

```

a)

Ausbildungsschwerpunkte *5)

```

Dritte lebende

Fremdsprache *1) ....... 3 2 3 (I)

Fremdsprachen und

Wirtschaft *1) ......... 3 2 3 I

Umweltökonomie ........... 3 2 3 II

Ernährungs- und

Betriebswirtschaft ..... 3 2 3 II

Betriebsorganisation und

Wirtschaftsleitung ..... 3 2 3 III

Humanökologie ............ 3 2 3 III

Sozialverwaltung ......... 3 2 3 III

Kulturtouristik .......... 3 2 3 III

Gesundheit und Soziales .. 3 2 3 III

Medieninformatik ......... 3 2 3 I

```

b)

Schulautonome

```

Pflichtgegenstände *5) 3 3 3

Pflichtgegenstände mit

erhöhtem Stundenausmaß ... *6)

Seminare:

Fremdsprachenseminar *1) . I

Betriebsorganisatorisches

Seminar .................. I

Allgemeinbildendes Seminar III

Fachtheoretisches Seminar III

Praxisseminar ............ IV

```

```

Gesamtwochenstundenzahl 31-36 31-36 31-36 101 *7)

```

```

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *5)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Spielmusik ............... 1 1 1 3 V

Chorgesang ............... 1 1 1 3 V

```

```

C. Fakultatives Praktikum

Insgesamt 12 Wochen Betriebspraxis vor Eintritt in den III. Jahrgang

```

```

D. Förderunterricht *5)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch .................. (2) (2) - (4) (I)

Englisch ................. (2) (2) - (4) (I)

Zweite lebende

Fremdsprache *1) ....... (2) (2) - (4) (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ............. (2) (2) - (4) (I)

Rechnungswesen ........... (2) (2) - (4) I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 65 und 77 Abs. 1 lit. b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Kern- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand "Religion"), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Jahrgänge die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf die schulautonomen Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel enthaltene Aufteilung der Wochenstunden der Pflichtgegenstände (Kern- und Erweiterungsbereich) kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:

1.

Ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Kernbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf. Pflichtgegenstände, die nicht über die gesamte Ausbildungsdauer angeboten werden, sind in aufeinander folgenden Jahrgängen zu führen.

2.

Im Verlauf der gesamten Ausbildung können im Ausmaß von maximal neun Wochenstunden im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände Pflichtgegenstände vertieft und erweitert werden und/oder Seminare geführt werden.

3.

Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger als acht Wochenstunden betragen.

IIIc. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen.

Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIId. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

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