Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder Ausbildungsschwerpunkt oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Dem thematischen Schwerpunkt entsprechend kann die klassen-, schulstufen- und schulartenübergreifende Führung sinnvoll sein.
Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Unverbindliche Übung
SPIELMUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
bis 3. Klasse:
Die Zusammensetzung der Spielgruppe richtet sich nach den Gegebenheiten (zB Orff-Instrumentarium), demgemäß auch die Auswahl der Literatur aus den folgenden Gebieten: Volksmusik (vor allem aus Österreich), Jugendmusik, „Alte Musik” (vom Mittelalter bis zum Barock), Originalwerke und geeignete Bearbeitungen aus den Epochen von der Klassik bis zur Gegenwart.
Gelegentliche Zusammenarbeit mit dem Schulchor. Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Orchesteraufgaben für die Schülergottesdienste.
Unverbindliche Übung
CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
bis 3. Klasse:
Singen geeigneter Chorsätze aus folgenden Gebieten:
Österreichisches und ausländisches Volkslied, Jugendlied, Kanon, Gregorianik und mehrstimmige originale Chormusik aus allen Epochen.
Fallweise Einbeziehung von Instrumenten, nach Möglichkeit auch der gesamten Spielmusikgruppe der Schule.
Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Aufgaben eines Kirchenchores für die Schülergottesdienste.
C. Fakultatives Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- ergänzend zu den Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die facheinschlägigen Unterrichtsgegenstände vermittelt werden, in einem Betrieb der Wirtschaft oder des Sozialbereichs jene Gewandtheit der Berufsausübung erlangen, die den Anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes an Absolventen der Schulart entspricht;
- die in der Schule erworbenen Sachkompetenzen in der Berufsrealität umsetzen können;
- über Pflichten und Rechte eines Arbeitnehmers Bescheid wissen und die unmittelbare berufliche Situation daraufhin überprüfen können;
- Einblick in die Organisation von Betrieben gewinnen;
- sich Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber freundlich, korrekt, selbstsicher und effizient verhalten können;
- aus der Zusammenschau der Unterrichts- und Praxiserfahrung eine positive Grundhaltung zum Arbeitsleben insgesamt und zum konkreten beruflichen Umfeld im besonderen gewinnen.
Didaktische Grundsätze:
Das fakultative Praktikum soll auf Grund einer möglichst präzise gefaßten Vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel der Schulart entsprechenden, facheinschlägigen Betrieb und dem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten abgeleistet werden.
Die Schule soll Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, daß solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Schule soll darauf hinwirken, daß beim Abschluß von Praktikumsverträgen die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel sind Praktikantenverhältnisse mit Arbeitsverträgen, die nach den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gestaltet sind, abzusichern.
Die Praktikanten sollen von der Schule veranlaßt werden, in geeigneter Weise Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen, die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Schuljahres ausgewertet werden können.
Die Schüler sind vor dem Beginn des Praktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikanten und auch darüber zu informieren, welche Schritte sie bei gravierenden Problemen während des Praktikums setzen sollen.
Es empfiehlt sich andererseits auch für die Schule, mit den Betrieben, an denen die Schüler ihre Praxis ableisten, ebenso wie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im zumutbaren Rahmen Kontakt zu halten.
Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden; bei Auslandspraktika obliegt es der Schule, die Schüler auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.
Die sachkundige und vertrauensfördernde Beratung der Schüler durch den Direktor, den Fachvorstand und die Lehrer der Schule ist gerade im Zusammenhang mit der Gestaltung des Praktikums von entscheidender Bedeutung dafür, daß dieses für die Schüler zu einem positiven Erlebnis wird und sie dazu veranlaßt, sich dem Berufsfeld auch nach Abschluß der Schule innerlich verbunden zu fühlen.
Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Abschlußzeugnis aufzunehmen.
D. Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie in der jeweiligen Klasse des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Klassenweises gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 4 Abs. 5)
- 2004 (2. Klasse)
- 2005 (3. Klasse)
Anlage 1
DREIJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE
I. STUNDENTAFEL *1)
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrver-
Klasse verpflich-
```
-
- Summe tungsgruppe
```
```
```
A.1. Stammbereich
```
Religion .............. 2 2 2 6 (III)
```
```
Sprache und
```
Kommunikation:
2.1 Deutsch ........... 3 2 2 7 (I)
2.2 Kommunikation und
Präsentation 2) ... - 2 - 2 III
2.3 Englisch .......... 3 3 3 9 (I)
Humanwissenschaften:
3.1 Geschichte und
Kultur ............ - 3 - 3 III
3.2 Psychologie ....... - - 2 2 III
Kunst:
4.1 Musikerziehung .... 1 1 - 2 (IVa)
4.2 Bildnerische
Erziehung und
Kreatives
Gestalten ......... 3 1 - 4 IVa
```
Naturwissenschaften:
```
5.1 Biologie und
Ökologie .......... - 2 2 4 III
5.2 Chemie ............ 2 - - 2 (III)
```
Wirtschaft, Politik
```
und Recht:
6.1 Wirtschafts-
geographie ........ 3 - - 3 III
6.2 Betriebs- und
Volkswirtschaft ... - 2 3 5 II
6.3 Politische
Bildung und Recht . - - 3 3 III
6.4 Rechnungswesen
*3) ............... 3 3 3 9 I
```
Informationsmanagement:
```
7.1 Informations- und
Officemanagement
*4) ............... 3 3 - 6 III
7.2 Angewandte
Informatik ........ - - 4 4 I
```
Ernährung, Gastronomie
```
und Hotellerie:
8.1 Ernährung ......... - 3 - 3 III
8.2 Küche und
Service............ 5 5 4 14 IV
8.3 Betriebs-
organisation ...... - - 2 2 II
```
Leibesübungen ......... 2 2 2 6 (IVa)
```
```
```
Wochenstundenzahl
Stammbereich 30 34 32 96
```
```
Pflichtgegenstände des
schulautonomen
Erweiterungsbereiches
gemäß Abschnitt A.2. 3 3 3 9
```
```
Gesamtwochenstundenzahl 33 37 35 105
```
```
A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich *5)
(Schulautonome Pflichtgegenstände)
```
Ausbildungsschwerpunkte: *6)
```
1.1 Ausbildungsschwerpunkte mit vorgegebenen Inhalten:
Zweite lebende Fremdsprache *7) ...................... I
IT-Support ........................................... I
Gesundheit und Soziales .............................. III
1.2 Ausbildungsschwerpunkte ohne vorgegebene Inhalte: *8)
Fremdsprachenschwerpunkt ............................. I
IT-Schwerpunkt ....................................... I
Fachtheoretischer Schwerpunkt ........................ III
Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt ................... IVa
```
```
Wochenstundenzahl Ausbildungsschwerpunkte 6-9
```
Seminare: *8)
```
Fremdsprachenseminar ..................................... I
Betriebsorganisatorisches Seminar ........................ I
IT-Seminar ............................................... I
Allgemein bildendes Seminar .............................. III
Naturwissenschaftliches Seminar .......................... III
Künstlerisch-kreatives Seminar ........................... IVa
Persönlichkeitsbildendes Seminar ......................... III
Fachtheoretisches Seminar ................................ III
Praxisseminar ............................................ IV
```
```
Wochenstundenzahl Seminare 0-3
```
```
Wochenstundenzahl Erweiterungsbereich 3 3 3 9
```
```
B. Fakultatives Praktikum
Vier Wochen zwischen der 2. und 3. Klasse
```
```
C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *5)
```
```
D. Förderunterricht *5)
```
```
*1) Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.
*2) Mit elektronischer Datenverarbeitung.
*3) Mit Computerunterstützung.
*4) Mit computerunterstützter Textverarbeitung.
*5) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).
*6) Im Verlauf der gesamten Ausbildung ist ein Ausbildungsschwerpunkt im Ausmaß von zumindest 6 Wochenstunden zu führen.
*7) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
*8) In Amtsschriften ist die nähere Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunkts ohne vorgegebene Inhalte bzw. des Seminars anzuführen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe dient im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer erweiterten Allgemeinbildung und vermittelt in einem ganzheitlich ausgerichteten Curriculum Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung von Berufen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung - auch im Sozial- und Gesundheitsbe- reich -, Tourismus und Ernährung befähigen.
Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und in den Fremdsprachen sowie die Bereitschaft zu ständiger Weiterbildung.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen und im Team zu arbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, verantwortungsbewusst und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, hat eine Heranführung zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen zu erfolgen.
Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz führen. Auf diese Weise sollen die jungen Menschen demokratisches Denken entwickeln und auf ein Leben in multikulturellen Gesellschaften vorbereitet werden.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
IIIa. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Stamm- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand "Religion"), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.
IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
Zur Optimierung der Abstimmung der Lehrinhalte des Stamm- und des Erweiterungsbereiches kann die in der Stundentafel enthaltene Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Klassen nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
Das Wochenstundenausmaß in einzelnen Pflichtgegenständen des Stammbereiches kann im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu sechs Wochenstunden vermindert werden, um - im Ausmaß der Verminderung - das Wochenstundenausmaß anderer Pflichtgegenstände des Stammbereiches und/oder des schulautonomen Erweiterungsbereiches zu erhöhen. Ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden.
Überdies kann das Wochenstundenausmaß des Stammbereiches im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu drei Wochenstunden aus dem schulautonomen Erweiterungsbereich vermehrt werden.
Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt (Ausbildungsschwerpunkt mit vorgegebenen Inhalten oder Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte) darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen.
Die Wochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen (Stammbereich und Erweiterungsbereich) darf 38 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände von 105 Wochenstunden darf nicht über- oder unterschritten werden.
IIIc. Schulautonome Lehrstoffverteilung
Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Dieser Lehrstoffverteilung auf die einzelnen Schulstufen ist ein alle Klassen umfassendes Gesamtkonzept der Schule zu Grunde zu legen, das auf Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht nimmt.
IIId. Schulautonomer Erweiterungsbereich
Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden, wobei auf die (voraussichtliche) Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Klassen insbesondere in den höheren Stufen der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist.
Wird ein Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte gewählt, so ist eine nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff schulautonom festzulegen.
Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.
Werden an der Schule (den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen. Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.
IIIe. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen, wobei nach Möglichkeit neue Technologien zu berücksichtigen sind. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht hat eine ständige Absprache zwischen Lehrenden verwandter Unterrichtsgegenstände vorauszugehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Sprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen.
Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Die Lehrenden sollen daher die Methode ihres Unterrichts so wählen, dass die Schülerinnen und Schüler Neues mit Interesse aufnehmen und lernen, das Wesentliche zu erkennen.
Die Blockung von Wochenstunden im Erweiterungsbereich (siehe Abschnitt III) ermöglicht eine vertiefte Behandlung der Lehrstoffinhalte.
Problem- und handlungsorientiertes Arbeiten sowie die Mitarbeit an Projekten, Fallstudien und Simulationen soll zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln führen. Die projektorientierte Arbeit in der Übungsfirma stellt eine Methode zur Anwendung von in verschiedenen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnissen, von Lern- und Arbeitstechniken sowie zur Weiterentwicklung der kommunikativen Fähigkeiten und der Arbeit im Team dar.
Besonders in den schulautonomen Pflichtgegenständen sollen die jungen Menschen durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülerinnen und -schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Katholischer Religionsunterricht
Evangelischer Religionsunterricht
Altkatholischer Religionsunterricht
Islamischer Religionsunterricht
Israelitischer Religionsunterricht
Neuapostolischer Religionsunterricht
Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der
Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Buddhistischer Religionsunterricht
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
A.1. Stammbereich
SPRACHE UND KOMMUNIKATION
2.1 DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- am kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben teilhaben und es mitgestalten können;
- mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen im persönlichen und beruflichen Bereich bewältigen können;
- sich unmittelbar, klar und unmissverständlich artikulieren und schriftliche Äußerungen erfassen, verarbeiten und folgerichtig wiedergeben können;
- sprachliche Kreativität entwickeln;
- Hilfsmittel für die Rechtschreibung, die Grammatik und den Ausdruck handhaben können;
- Nachschlagewerke und die neuen Medien, insbesondere das Internet, kritisch nutzen können.
Lehrstoff:
Literatur und Kultur:
Literarische Gattungen und Begriffe anhand ausgewählter Beispiele der deutschsprachigen Literatur und deren Gegenwartsbezug.
Lesen und Vortragen von Texten.
Kreatives Schreiben. Inhaltsangabe. Charakteristik.
Medien und Wirtschaft:
Arten und Funktionen von Medien. Kritische Analyse des Medienkonsums.
Sprache der Medien.
Textsorten der Wirtschaft (Protokoll, Exzerpt, Kurzfassung, Beschreibung, Werbetext ua.).
Journalistische Textsorten (Bericht, Leserbrief ua.).
Gesellschaft und Politik:
Aktuelle gesellschaftsrelevante Themenkreise aus dem Lebensumfeld der Schülerinnen und Schüler.
Darstellung von Sachverhalten (Erlebtem, Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem) in Standardsprache.
Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion:
Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln.
Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke.
Grammatische Strukturen (Wörter, Satzglieder, Sätze ua.). Stil.
Schriftliche und mündliche Kommunikation:
Argumentieren. Appellieren. Dokumentieren. Diskutieren.
Schularbeiten:
Pro Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:
Je zwei einstündige Schularbeiten;
in der letzten Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:
Zwei zweistündige Schularbeiten.
2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- eine Rede aufbauen und planen können;
- eine Präsentation vorbereiten und durchführen können;
- Sprechkompetenz in verschiedenen Bereichen des wirtschaftlichen und privaten Lebens erlangen;
- mit neuen Entwicklungen in der beruflichen Praxis umgehen können;
- Sprache als Werkzeug im Berufsleben einsetzen können;
- durch positives Feed-back erfahren, wie Motivation gefördert werden kann;
- auf Grund einer permanenten Trainingssituation die Verständigungs- und Ausdrucksfähigkeit optimieren;
- fähig sein, in Gruppen zu arbeiten.
Lehrstoff:
Kommunikation:
Grundlagen. Verbale und nonverbale Kommunikation. Körpersprache. Gesprächsformen (Bewerbung, Konflikt, Vorstellung, Telefonat ua.). Gesprächsführung. Moderation. Kommunikation in Gruppen.
Argumentation. Fragetechnik. Aktives Zuhören. Feed-back.
Rhetorik:
Sprech- und Redetechnik. Artikulation in der Standardsprache. Planung und Aufbau einer Rede. Rhetorische Mittel.
Redeangst und -hemmung. Umgang mit Lampenfieber.
Präsentation:
Der Mensch im Mittelpunkt der Präsentation (Präsentator/in und Publikum).
Arten der Präsentation.
Planung, Durchführung und Nachbereitung einer Präsentation. Medieneinsatz (OH, Flipchart, Pinwand, Computer ua.). Kreative Arbeitstechniken (Brainstorming, Mind-Mapping, 6-3-5 ua.).
2.3 ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- das Erlernen einer Fremdsprache als persönliche Bereicherung und Möglichkeit zum Verständnis anderer Denksysteme erfahren, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Kulturen feststellen und eine weltoffene und tolerante Lebenseinstellung entwickeln;
- die Fremdsprache in ihren Grundzügen parallel zur Muttersprache und in Verbindung mit anderen Unterrichtsgegenständen als System erkennen, allgemeine Strategien des Spracherwerbs sowie vernetztes Denken entwickeln;
- Strategien entwickeln, die befähigen, nach Abschluss der Schule die Fremdsprachenkenntnisse weiter auszubauen;
- über jene allgemeine sowie berufsspezifische Sprach- und Sachkompetenz verfügen, die es ermöglicht, Routinesituationen der beruflichen Praxis erfolgreich zu bewältigen;
- die für eine Situation oder Problemstellung jeweils wesentlichen Aspekte erkennen und beurteilen können und die Inhalte adäquat zwischen Sprachen transferieren können;
- Informationen aus dem privaten, öffentlichen und beruflichen Bereich, die sie in der Zielsprache hören oder lesen, verstehen, verarbeiten und anwenden können;
- unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehenden Informations- und Kommunikationstechnologien selbst recherchierte Sachverhalte situationsadäquat präsentieren können;
- im Sinne einer individuellen Bildungsplanung externe fremdsprachliche Qualifikationen kennen und deren Wert für die persönliche und berufliche Entwicklung einschätzen können.
- zumindest das Niveau des Independent Users B1 gemäß den in den Richtlinien des Europarats (European Framework of Reference - gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) festgelegten Standards für Sprachkompetenz erreichen *1).
- die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht;
- die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet;
- sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete äußern;
- über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Lehrstoff:
Entwicklung der sprachlichen Kompetenz anhand folgender Themenfelder:
Persönliches Umfeld:
Familie, Freundeskreis und soziale Beziehungen, Wohnbereich, Kleidung und Mode, Freizeit, Sport, Medien, Bildung, Formen der persönlichen Kommunikation, Gesundheit, Hygiene und Ernährung.
Kultur und Gesellschaft:
Öffentliche Einrichtungen, politische und gesellschaftliche Strukturen, Religion, Kunst, aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Trends, Umwelt und Lebensqualität, interkulturelle Vielfalt, Friedenserziehung, multikulturelle und soziale Beziehungen (zB Generationen, Minderheiten, Randgruppen).
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Mündliche und schriftliche berufsbezogene Kommunikation in den Bereichen Verwaltung, Tourismus, Handel.
Büro- und Informationsmanagement. Informationstechnologie. Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe. Public Relations. Arbeit und Arbeitsmarkt.
Die Entwicklung der sprachlichen Kompetenz anhand der genannten Inhalte schließt die kontinuierliche Erarbeitung, Festigung und Erweiterung des Wortschatzes sowie der für eine erfolgreiche Kommunikation notwendigen grammatischen Strukturen ein.
Schularbeiten:
Pro Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:
Je zwei einstündige Schularbeiten;
in der letzten Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:
Zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.
```
```
*1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Kapitel 3,
Gemeinsame Referenzniveaus: Globalskala; Europarat, Straßburg 2001,
ISBN 3-468-49469-6.
```
```
HUMANWISSENSCHAFTEN
3.1 GESCHICHTE UND KULTUR
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- über im Alltag und im Beruf benötigtes historisches Wissen unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte sicher verfügen und dieses für politisches und soziales Handeln nutzen können;
- Informationen, die für das Verständnis der gegenwärtigen Weltlage und der Wechselbeziehungen zwischen Politik, Wirtschaft und Kultur erforderlich sind, beschaffen und auswerten können;
- die Bewahrung des kulturellen Erbes bejahen;
- zur aktiven Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung befähigt sein;
- die demokratischen Prinzipien bejahen, zur interkulturellen Begegnung und zur friedlichen Konfliktbewältigung bereit sein;
- mit projektorientiertem Arbeiten vertraut sein.
3.2 PSYCHOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- psychische Phänomene verstehen;
- sich mit der eigenen Persönlichkeit und jener der Mitmenschen auseinander setzen und Zusammenhänge zwischen individuellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten erfassen können;
- im Verhalten auf die Persönlichkeit anderer Rücksicht nehmen;
- eine begründete und vertretbare Einstellung zu Lebensproblemen und eine verantwortungsbewusste, tolerante Haltung innerhalb der Gemeinschaft aufweisen;
- die erworbenen Kenntnisse in beruflichen und persönlichen Lebenssituationen anwenden können;
- selbstständig und kritisch denken.
Lehrstoff:
Psychologie und Pädagogik:
Gegenstand, Anwendungsbereiche, Richtungen.
Psychische Kräfte (Motivation und Emotion).
Kognitive Funktionen:
Wahrnehmung, Gedächtnis, Denken; Intelligenz, Begabung.
Theorien und Techniken des Lernens.
Entwicklungspsychologie:
Kindheit; Jugendalter; der erwachsene Mensch bis ins Alter.
Kritische Lebensereignisse.
Psychische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten (Behandlungsmethoden).
Konflikte in den Bereichen Familie, Arbeit und Freizeit (Arten und Bewältigung).
Suchtprävention.
Sexualpsychologie (Einstellung zur Sexualität, Sexualverhalten, Sexualstörungen).
Persönlichkeitspsychologie:
Die Rolle des Unbewussten im menschlichen Erleben und Verhalten.
Persönlichkeitsdiagnostik.
Psychosomatik.
Sozialpsychologie:
Sozialisation (geschlechts- und schichtenspezifisch).
Einstellungen und Vorurteile. Medienerziehung.
KUNST
4.1 MUSIKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Toleranz und Konzentrationsfähigkeit über die Beschäftigung mit Musik erwerben;
- sich sprachlich, stimmlich und gestisch präsentieren können;
- sich einzeln und/oder gemeinsam musikalisch äußern können;
- bewusst und konzentriert hören können;
- Musik als Möglichkeit zur Bereicherung des Lebens erfahren;
- einige Funktionsweisen audiovisueller Informationstechnologien kennen;
- die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung von Musik kennen;
- über den musikalischen Stellenwert Österreichs Bescheid wissen;
- sich kritisch mit den vielfältigen Erscheinungsformen von Musik auseinander setzen können.
Lehrstoff:
Vokales Musizieren:
Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen, Epochen und Kulturkreisen mit oder ohne Begleitung ein- und mehrstimmig, auch in Verbindung mit Bewegung; Sprechstücke.
Stimmbildung und Sprechpflege - Bewegung, Lockerung, Haltung, Atmung, Ansatz, Artikulation, Ausdruck.
Genauigkeit bei Rhythmus, Melodie, Intonation, Sprache. Verwendung
eines Mikrofons.
Instrumentales Musizieren:
Einsatz des vorhandenen Instrumentariums zur Liedbegleitung,
Bewegungsbegleitung und zur szenischen Gestaltung.
Gestalten:
Musikalisches Gestalten von Texten, Bildern, Stimmungen und Gefühlen.
Erstellen eigener Texte zur Musik.
Musikkunde:
Orientierung in musikgeschichtlichen Epochen anhand signifikanter,
kulturhistorisch bedeutsamer Werke.
Gestaltungselement der Musik.
Ausgewählte Formen und Gattungen der Musik.
Musikensembles aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen.
Hören:
Ausgewähltes Hörrepertoire.
Emotionale und kognitive Bezüge zur Musik.
Musik und Gesellschaft:
Orientierung im regionalen, überregionalen und internationalen
Kulturleben.
Bedeutung der Musik für die Gesellschaft.
Musik als Wirtschaftsfaktor, Berufe im Musikbetrieb. Musik und Werbung. Wirkungen und Funktionen von Musik.
Musiker und Musik im sozialen, historischen und politischen Umfeld.
Rhythmik:
Training mit rhythmischer Silbensprache, Bodypercussion und instrumentaler Percussion.
Rhythmische Pattern, Tanzrhythmen und Darstellen eigener Formen.
Bewegen:
Körperhaltung und Bewegungsabläufe.
Österreichische und internationale Tänze.
Nutzung elektronischer Medien und der Informationstechnologie in
der Musik.
4.2 BILDNERISCHE ERZIEHUNG UND KREATIVES GESTALTEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- sich sachlich und kritisch mit der Produkt- und Umweltgestaltung der Gegenwart und Zukunft auseinander setzen können;
- Kreativitätstechniken zur Ideenfindung einsetzen können;
- Ideen gestalterisch, planerisch und organisatorisch umsetzen können;
- experimentell arbeiten können;
- fachtypische Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Produkt- und Umweltgestaltung systematisch, materialgerecht und unter Einsatz aktueller Medien umsetzen können;
- für Gestaltungs- und Produktionsprozesse Qualitätskriterien festlegen und Reflexionsmethoden anwenden können;
- die Ergebnisse der praktischen Arbeit oder Reproduktionen zusammenfassen, in geeigneter Form dokumentieren und für die Präsentation aufbereiten können;
- an schöpferischer bildnerischer Tätigkeit und an der Betrachtung von Werken der bildenden Kunst Freude empfinden;
- das Wesen und die Aufgabe bildnerischen Schaffens verstehen;
- eine offene und kritische Einstellung gegenüber allen Erscheinungsformen der bildenden Kunst und Architektur haben;
- exemplarische Beispiele der bildenden Kunst und Architektur aus verschiedenen Epochen kennen;
- Einrichtungen und Medien der Kunstvermittlung selbstständig nutzen können;
- gestalterische Kompetenz besitzen und sich in unterschiedlichen Techniken und Materialien ausdrücken können;
- problembezogene Aufgaben materialgerecht, zielorientiert und eigenständig lösen können;
- in der künstlerischen Begabung gefördert werden und die schöpferischen Anlagen und Fähigkeiten einsetzen können;
- visuelle Medien als Werkzeug der Produktion und Präsentation einsetzen können.
NATURWISSENSCHAFTEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- für Vorgänge und Erscheinungen in der Natur sensibel sein;
- Einsicht in die Zusammenhänge biologischer Vorgänge gewinnen;
- die Natur als Vernetzung von Systemen begreifen, sich selbst als Teil davon sehen und zu aktivem Umweltschutz bereit sein;
- in ökologisch-ökonomischen Fragen verantwortungsbewusst entscheiden können;
- ergonomische Zusammenhänge erkennen;
- neue Technologien kritisch hinterfragen und beurteilen können.
5.2 CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- chemische Methoden beherrschen und kausale Zusammenhänge beschreiben können - auch mit Hilfe moderner technischer Hilfsmittel;
- sich der Natur von Modellvorstellungen bewusst sein und zu aktuellen naturwissenschaftlichen Themen kritisch Stellung nehmen können;
- für naturwissenschaftliche Entwicklungen aufgeschlossen sein und deren Gefahren erkennen;
- die für Alltag und Berufspraxis bedeutsamen chemischen Produktions- und Entsorgungstechniken kennen.
WIRTSCHAFT, POLITIK UND RECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- über topographische Kenntnisse und regionale und globale Raumvorstellungen für Beruf und Alltag sicher verfügen;
- die zur Beurteilung von Lebensräumen notwendigen Informationen beschaffen, auswerten und darstellen können;
- wirtschaftsgeographische Kenntnisse anwenden können;
- die Natur- und Humanfaktoren auf der Erde erklären und ihre Vernetzung in Öko- und Wirtschaftssystemen erläutern können;
- über die Begrenztheit der Ressourcen der Erde Bescheid wissen und Konflikte um ihre Nutzung und Verteilung analysieren können;
- ökonomische Handlungsmuster und die sich daraus ergebenden Verteilungskonflikte und Umweltschäden erklären und zu Problemlösungsansätzen kritisch Stellung nehmen können;
- individuelle und gesellschaftliche Ansprüche an den geographischen Raum verstehen können;
- die Bedeutung der Raumordnung zur Sicherung der Lebensqualität erläutern können;
- bereit sein, an der Gestaltung und Erhaltung des Lebensraumes verantwortungsbewusst mitzuwirken.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- grundsätzliche betriebs- und volkswirtschaftliche Zusammenhänge verstehen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft beurteilen können;
- betriebs- und volkswirtschaftliche Probleme kritisch betrachten sowie an Diskussionsbeiträgen und Lösungsvorschlägen mitarbeiten können;
- fähig sein, die Folgen betriebswirtschaftlichen Handelns zu untersuchen;
- neue technische Entwicklungen verstehen;
- Zusammenhänge zwischen Theorie und Praxis erkennen;
- an betriebswirtschaftlichen Projekten mitarbeiten können.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse erwerben;
- aktuelle politische und soziale Situationen und Vorgänge analysieren und kritisch beurteilen können;
- die für das Privat- und Berufsleben bedeutsamen Rechtsvorschriften sowie die Wege der Rechtsdurchsetzung kennen;
- Entwicklungstendenzen der heutigen Gesellschaft kennen;
- die Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung kennen;
- andere Menschen und Kulturen achten und den Konfliktausgleich anstreben;
- zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und zur Übernahme von politischer und sozialer Verantwortung bereit sein.
6.4 RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- die Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens kennen;
- praxisgerechte Aufzeichnungen anhand von Belegen nach dem System der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und der doppelten Buchführung führen können;
- die laufende Buchführung in einem Klein- oder Mittelbetrieb führen können;
- die grundsätzlichen Bestimmungen für einen einfachen Jahresabschluss eines Einzelunternehmens kennen und praxisgerecht anwenden können;
- die personellen und organisatorisch-technischen Voraussetzungen und den Arbeitsablauf des Rechnungswesens kennen;
- die wirtschaftlichen Rechenverfahren unter Berücksichtigung der einschlägigen Steuern und Abgaben und die Personalverrechung durchführen können;
- Kalkulationen durchführen können;
- Aufgaben aus den Bereichen Finanzbuchführung, Personalverrechung sowie Kalkulation mit Hilfe von Standardsoftware lösen können.
INFORMATIONSMANAGEMENT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- den Aufbau und die Einsatzmöglichkeiten der Informationstechnologien kennen und beschreiben können;
- ein aktuelles Betriebssystem beherrschen;
- Standardsoftware aus den Bereichen Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken, Präsentation zur Lösung von Aufgaben der Berufspraxis einsetzen können;
- das Internet optimal nutzen können;
- selbstständig Schriftstücke und Texte formal und sprachlich richtig unter Nutzung der gängigen Eingabemethoden erstellen und gestalten können;
- die aktuellen Mittel der Büro- und Kommunikationstechnologie einsetzen können.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- Informationen beschaffen, analysieren, aufbereiten und sichern können;
- Kenntnisse aus den Bereichen Publishing und digitale Bildbearbeitung praxisgerecht anwenden können;
- Projekte unter Nutzung gängiger Projektmanagement-Tools durchführen können;
- die mit der Informations- und Kommunikationstechnik zusammenhängenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme verstehen;
- digitale Online-Inhalte erstellen können;
- über die gesetzlichen Grundlagen der Informationstechnologie Bescheid wissen;
- die aktuellen Mittel der Kommunikationstechnologie einsetzen können.
ERNÄHRUNG, GASTRONOMIE UND HOTELLERIE
8.1 ERNÄHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- die Ernährungsgewohnheiten reflektieren, gesundheitsförderndes Verhalten entwickeln und somit Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen;
- prophylaktische Maßnahmen zur Vermeidung ernährungsabhängiger Erkrankungen umsetzen können;
- grundlegende Kenntnisse über die Nahrungsbestandteile und handelsübliche Lebensmittel besitzen, um sich am Markt orientieren und verantwortungsbewusst handeln zu können;
- fachspezifische Software anwenden, die Ergebnisse interpretieren und entsprechende Maßnahmen umsetzen können;
- aktuelle Ernährungs- und Diätformen kennen und zielgruppengemäße Speisepläne entwickeln können;
- sich der Nachhaltigkeit eigenen Handelns auch im Hinblick auf globale Ressourcenverteilung bewusst sein und ethische Grundsätze berücksichtigen.
Lehrstoff:
Physiologische Grundlagen der Ernährung:
Nährstoffbildung. Kreislauf der Stoffe in der Natur. Aufgaben der Nahrung. Energie- und Nährstoffbedarf.
Bestandteile der Nahrung:
Energieliefernde und energiefreie Inhaltsstoffe (Aufbau, Arten und Vorkommen, ernährungsphysiologische und küchentechnische Bedeutung).
Folgen der Über- und Unterversorgung.
Verdauung und Stoffwechsel des gesunden und kranken Organismus. Fette, kohlenhydrat-, eiweiß-, vitamin- und mineralstoffreiche Lebensmittel:
Arten, Zusammensetzung, ernährungsphysiologische und wirtschaftliche Bedeutung, Handelsformen, Produktion, Konservierung.
Würzmittel.
Alkaloidhältige Getränke:
Arten, Herkunft, Produktion, Sorten, ernährungsphysiologische
Bedeutung.
Alkoholfreie Getränke:
Arten, Handelsformen, ernährungsphysiologische und wirtschaftliche
Bedeutung.
Alkoholische Getränke:
Ernährungsphysiologische Bedeutung.
Lebensmittelqualität:
Lebensmitteltoxikologie. Alternative Produktionsformen. Neuartige
Lebensmittel. Lebensmittelrecht.
Ernährung verschiedener Zielgruppen, differenziert nach Alter, spezieller Belastungssituation und Gesundheitszustand.
Außer-Haus-Verpflegung.
Ernährungs- und Konsumverhalten:
Einflüsse, Verbraucherstatistik, Strömungen, Ernährungserziehung.
Alternative Ernährungsformen, aktuelle Trends.
Psychisch bedingte Extremstörungen im Essverhalten. Welternährung.
8.2 KÜCHE UND SERVICE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- wertschätzend mit Gütern umgehen;
- den professionellen Anforderungen an Erscheinungsbild und Umgangsformen gerecht werden und sich der Verantwortung für die Einhaltung der Betriebshygiene bewusst sein;
- Kernkompetenzen wie Organisationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Flexibilität und Teamfähigkeit besitzen und in betrieblichen Situationen einsetzen können;
- die Fachsprache in allen Bereichen beherrschen und anwenden können;
- Speisen und Getränke unter Anwendung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse, Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Erfordernisse sowie fachgerechten Geräteeinsatzes rationell herstellen können;
- Produktionstechniken der Groß- und Restaurantküche beherrschen;
- Serviertechniken und -abläufe der gehobenen Gastronomie einschließlich Gästeberatung und -betreuung beherrschen;
- grundlegendes Fachwissen über Getränke besitzen;
- Richtlinien der Arbeitssicherheit und der ergonomischen Arbeitsgestaltung umsetzen können;
- Fachkenntnisse in konkreten Betriebssituationen anwenden können.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- komplexe Betriebsstrukturen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben verstehen und Zusammenhänge zwischen den einzelnen Betriebsabläufen erkennen;
- die Notwendigkeit der Organisation einsehen und danach handeln;
- Richtlinien der Arbeitssicherheit und der ergonomischen Arbeitsgestaltung umsetzen können;
- Arbeitsaufträge mit Hilfe branchenüblicher Software bearbeiten können.
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.
A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich
(Schulautonome Pflichtgegenstände)
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände ist ein Ausbildungsschwerpunkt zu führen, können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfasste Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist darauf zu achten, dass diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.
Der Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie die gewählten Seminare sind in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zu Grunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.
Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf eine Klasse oder auf mehrere erstrecken.
Besonders im Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie in den Seminaren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit anderen Schülerinnen und Schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.
Siehe auch Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).
AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE
1.1 AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE MIT VORGEGEBENEN INHALTEN
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- das Erlernen einer Fremdsprache als persönliche Bereicherung und Möglichkeit zum Verständnis anderer Denksysteme erfahren, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Kulturen feststellen und eine weltoffene und tolerante Lebenseinstellung entwickeln;
- die Fremdsprache in ihren Grundzügen parallel zur Muttersprache und in Verbindung mit anderen Unterrichtsgegenständen als System erkennen, allgemeine Strategien des Spracherwerbs sowie vernetztes Denken entwickeln;
- Strategien entwickeln, die befähigen, nach Abschluss der Schule die Fremdsprachenkenntnisse weiter auszubauen;
- über jene allgemeine sowie berufsspezifische Sprach- und Sachkompetenz verfügen, die es ermöglicht, Routinesituationen der beruflichen Praxis erfolgreich zu bewältigen;
- die für eine Situation oder Problemstellung jeweils wesentlichen Aspekte erkennen und beurteilen können und die Inhalte adäquat zwischen Sprachen transferieren können;
- Informationen aus dem privaten, öffentlichen und beruflichen Bereich, die sie in der Zielsprache hören oder lesen, verstehen, verarbeiten und anwenden können;
- unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehenden Informations- und Kommunikationstechnologien selbst recherchierte Sachverhalte situationsadäquat präsentieren können;
- im Sinne einer individuellen Bildungsplanung externe fremdsprachliche Qualifikationen kennen und deren Wert für die persönliche und berufliche Entwicklung einschätzen können.
- zumindest das Niveau des Elementary Users A1 gemäß den in den Richtlinien des Europarats festgelegten Standards für Sprachkompetenz erreichen, wobei in einzelnen Fertigkeiten das Niveau A2 angestrebt werden soll *2).
- vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen;
- sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - zB wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und können auf Fragen dieser Art Antwort geben;
- sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
```
```
*2) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Kapitel 3,
Gemeinsame Referenzniveaus: Globalskala; Europarat, Straßburg 2001,
ISBN 3-468-49469-6.
```
```
IT-SUPPORT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Betriebssysteme inklusive Netzwerkanbindung besitzen;
- die wesentlichen theoretischen Elemente betreffend Netzwerke (Grundlagen) kennen;
- Office Standardapplikationen kennen und benutzen können;
- Internet Standardapplikationen kennen und benutzen können;
- die Kommunikation mit Kunden (Gesprächsführung) beherrschen;
- Supportunterlagen, Trainings- und Präsentationsunterlagen erstellen können.
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- Vorbildung für Berufe im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens erlangen;
- Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie Förderungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen kennen;
- Auswirkungen und Gefahren der Anwendung physikalischer und chemischer Erkenntnisse auf Gesundheit und Umwelt abschätzen können;
- Präventivmaßnahmen für die Erhaltung der Gesundheit im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates und der inneren Organe sowie der Sinnesorgane kennen;
- Erste Hilfe leisten können;
- die Einflüsse sozialer Faktoren auf das menschliche Verhalten kennen, soziale Prozesse verstehen, Möglichkeiten sozialen Lernens kennen und das eigene Sozialverhalten reflektieren können;
- für die Berufsausübung bedeutsame Rechtsvorschriften sowie den Aufbau der Gesundheits- und Sozialverwaltung und die einschlägigen Behördenverfahren kennen;
- sich der Verantwortung für die eigene Gesundheit und für den Mitmenschen bewusst sein.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die zu einer auf das allgemeine Bildungsziel abgestimmten berufsbezogenen Spezialisierung führen. Nähere Bestimmungen siehe Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).
Lehrstoff:
Fremdsprachenschwerpunkt:
Eine weitere lebende Fremdsprache oder Spezialisierung im Bereich
der Fremdsprache des Stammbereiches.
Schularbeiten:
Pro Klasse, in der der Schwerpunkt geführt wird:
Je zwei einstündige Schularbeiten.
IT-Schwerpunkt:
Spezialisierung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Fachtheoretischer Schwerpunkt:
Spezialisierung im Bereich der berufsbezogenen Bildung.
Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt:
Spezialisierung im künstlerisch-kreativen Bereich.
SEMINARE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen sich zusätzlich zu den im Stammbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung des kreativen und kommunikativen Potenzials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluss der Schule im Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.
Lehrstoff:
Besondere zusätzliche Inhalte, die weder durch eine Vertiefung der Pflichtgegenstände des Stammbereiches noch durch den gewählten
Ausbildungsschwerpunkt vermittelt werden können.
Fremdsprachenseminar:
Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß
wie im Fremdsprachenunterricht des Stammbereichs.
Schularbeiten:
Pro Klasse, in der das Seminar geführt wird:
Je eine einstündige Schularbeit.
Betriebsorganisatorisches Seminar:
Simulation der Realsituation (Übungsfirma) zur Durchführung von in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe branchenüblicher Software. Insbesondere sollen die Schülerinnen und Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erworbenen Kenntnisse selbstständig erfüllen und im Team arbeiten.
Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehrenden anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung von dort erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall können zusätzliche Stundenkontingente aus anderen einschlägigen Pflichtgegenständen unter Einsatz der betreffenden Lehrenden mit einbezogen werden bzw. kann von der Möglichkeit der Blockung Gebrauch gemacht werden.
IT-Seminar:
Aktuelle Inhalte aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Allgemein bildendes Seminar:
Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Naturwissenschaftliches Seminar:
Inhalte, die die naturwissenschaftliche Bildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Künstlerisch-kreatives Seminar:
Förderung der Kreativität durch künstlerische Aktivitäten, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.
Persönlichkeitsbildendes Seminar:
Förderung der Sozialkompetenz, der Konfliktkultur, Teamfähigkeit, Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenz; Psychohygiene im Berufsleben.
Fachtheoretisches Seminar:
Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich
erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu
nehmen.
Praxisseminar:
Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.
B. Fakultatives Praktikum
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schülerinnen und Schüler sollen
- ergänzend zu den Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die facheinschlägigen Unterrichtsgegenstände vermittelt werden, in einem Betrieb der Wirtschaft jene Gewandtheit der Berufsausübung erlangen, die den Anforderungen des jeweiligen Berufsfeldes an Absolventinnen und Absolventen der Schulart entspricht;
- die in der Schule erworbenen Sachkompetenzen in der Berufsrealität umsetzen können;
- einen umfassenden Einblick in die Organisation von Betrieben gewinnen;
- über Pflichten und Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bescheid wissen und die unmittelbare berufliche Situation daraufhin überprüfen können;
- sich Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber freundlich, korrekt, selbstsicher und effizient verhalten;
- aus der Zusammenschau der Unterrichts- und Praxiserfahrung eine positive Grundhaltung zum Arbeitsleben insgesamt und zum konkreten beruflichen Umfeld im Besonderen gewinnen.
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:
Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Stammbereich oder des Ausbildungsschwerpunkts oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.
Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.
D. Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler sollen jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie in der jeweiligen Klasse des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit den Lehrenden des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)
Anlage 2
```
```
HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden Lehrver-
A. Pflichtgegenstände Jahrgang Summe pflich-
tungs-
I. II. III. IV. V. gruppe
```
```
KERNBEREICH
```
Religion ................... 2 2 2 2 2 10 (III)
```
```
Deutsch .................... 3 3 2 2 3 13 (I)
```
```
Englisch ................... 3 3 3 3 3 15 (I)
```
```
Zweite lebende
```
Fremsprache *3) ............ 3 3 3 3 3 15 (I)
```
Geschichte und Kultur ...... - - 2 2 2 6 III
```
```
Wirtschaftsgeographie ...... - - 2 2 2 6 III
```
```
Musikerziehung *1) ......... 1 (1) (1) (1) (2) 1 (+5) (IVa)
```
```
Bildnerische Erziehung *1) . 1 (1) (1) (1) (2) 1 (+5) (IVa)
```
```
Psychologie und Philosophie - - - 2 2 4 III
```
```
Biologie und Ökologie ...... - 2 2 - 2 6 III
```
```
Mathematik und
```
angewandte Mathematik ...... - 2 2 2 2 8 I
```
Chemie ..................... 2 2 - - - 4 (III)
```
```
Physik ..................... - - 2 - - 2 (III)
```
```
Betriebs- und Volkswirtschaft 2 2 2 2 2 10 II
```
```
Rechnungswesen *2) ......... 3 3 2 3 2 13 I
```
```
Wirtschaftsinformatik ...... 1 - - - 1 2 I
```
```
Textverarbeitung 2) ........ 3 2 2 - - 7 III
```
```
Politische Bildung und Recht - - - 2 2 4 III
```
```
Ernährung .................. 2 2 - - - 4 III
```
```
Küchenführung
```
und Servierkunde *2) ....... 4 4 4 4 - 16 IV
```
Angewandte
```
Betriebsorganisation *2) ... - - - 2 - 2 II
```
Kreatives Gestalten ........ 3 - - - - 3 IVa
```
```
Leibesübungen .............. 2 2 2 2 2 10 (IVa)
```
```
```
35 33 33 34 32 167
```
```
```
```
Wochenstunden Lehrver-
Jahrgang Summe pflich-
tungs-
I. II. III. IV. V. gruppe
```
```
ERWEITERUNGSBEREICH
```
Ausbildungsschwerpunkte *4)
```
Dritte lebende Fremdsprache *3) - - 3 2 3 8 I
Fremdsprachen und
Wirtschaft *3) ................ - - 3 2 3 8 I
Umweltökonomie ................ - - 3 2 3 8 II
Ernährungs- und
Betriebswirtschaft ............ - - 3 2 3 8 II
Betriebsorganisation und
Wirtschaftsleitung ............ - - 3 2 3 8 III
Humanökologie ................. - - 3 2 3 8 III
Sozialverwaltung .............. - - 3 2 3 8 III
Kulturtouristik ............... - - 3 2 3 8 III
```
Schulautonome
```
Pflichtgegenstände *4) ........ 2 2 2 2 2 10
Pflichtgegenstände
mit erhöhtem Stundenausmaß .... *5)
Seminare:
Fremdsprachenseminar *3) ...... I
Allgemeinbildendes Seminar .... III
Fachtheoretisches Seminar ..... III
Praxisseminar ................. IV
```
```
Pflichtgegenstände gesamt .... 37 35 38 38 37 185
```
```
B. Pflichtpraktikum
12 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang.
```
```
C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *4)
Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Unverbindliche Übungen
Spielmusik .................... 1 1 1 1 1 5 V
Chorgesang .................... 1 1 1 1 1 5 V
```
```
D. Fakultatives Praktikum
4 Wochen zwischen dem IV. und V. Jahrgang.
```
```
E. Förderunterricht *4)
Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Deutsch ...................... (2) (2) (2) (2) (-) (8) (I)
Englisch ..................... (2) (2) (2) (2) (-) (8) (I)
Zweite lebende Fremdsprache .. (2) (2) (2) (2) (-) (8) (I)
Mathematik und angewandte
Mathematik ................... (-) (2) (2) (2) (-) (6) I
Rechnungswesen *2) ........... (2) (2) (2) (2) (-) (8) I
Textverarbeitung *2).......... (2) (2) (2) (-) (-) (6) III
```
```
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient im Sinne der §§ 65 und 70 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer umfassenden Allgemeinbildung als Voraussetzung für ein Studium an Hochschulen, Universitäten und Akademien und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung von gehobenen Berufen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Tourismus und Ernährung befähigen.
Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und in den Fremdsprachen sowie die Bereitschaft zu ständiger Weiterbildung.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen, im Team zu arbeiten und Mitarbeiter zu führen.
Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.
Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz führen. Auf diese Weise sollen die jungen Menschen auf ein demokratisches Denken und ein Leben in multikulturellen Gesellschaften vorbereitet werden.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der Ausbildungsschwerpunkte, der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.
Folgende Varianten können vorgesehen werden:
die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Jahrgang oder
ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Jahrgang oder
ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Jahrgang.
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:
durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Jahrgängen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einem oder mehreren Jahrgängen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zu Umweltbewußtsein.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984.
Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
Altkatholischer Religionsunterricht
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RIS
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