Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder Ausbildungsschwerpunkt oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Dem thematischen Schwerpunkt entsprechend kann die klassen-, schulstufen- und schulartenübergreifende Führung sinnvoll sein.

b)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Unverbindliche Übung

SPIELMUSIK

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:

1.

bis 3. Klasse:

Die Zusammensetzung der Spielgruppe richtet sich nach den Gegebenheiten (zB Orff-Instrumentarium), demgemäß auch die Auswahl der Literatur aus den folgenden Gebieten: Volksmusik (vor allem aus Österreich), Jugendmusik, „Alte Musik” (vom Mittelalter bis zum Barock), Originalwerke und geeignete Bearbeitungen aus den Epochen von der Klassik bis zur Gegenwart.

Gelegentliche Zusammenarbeit mit dem Schulchor. Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Orchesteraufgaben für die Schülergottesdienste.

Unverbindliche Übung

CHORGESANG

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:

1.

bis 3. Klasse:

Singen geeigneter Chorsätze aus folgenden Gebieten:

Österreichisches und ausländisches Volkslied, Jugendlied, Kanon, Gregorianik und mehrstimmige originale Chormusik aus allen Epochen.

Fallweise Einbeziehung von Instrumenten, nach Möglichkeit auch der gesamten Spielmusikgruppe der Schule.

Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Aufgaben eines Kirchenchores für die Schülergottesdienste.

C. Fakultatives Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Didaktische Grundsätze:

Das fakultative Praktikum soll auf Grund einer möglichst präzise gefaßten Vereinbarung zwischen einem dem Bildungsziel der Schulart entsprechenden, facheinschlägigen Betrieb und dem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten abgeleistet werden.

Die Schule soll Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, daß solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Die Schule soll darauf hinwirken, daß beim Abschluß von Praktikumsverträgen die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. In der Regel sind Praktikantenverhältnisse mit Arbeitsverträgen, die nach den Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gestaltet sind, abzusichern.

Die Praktikanten sollen von der Schule veranlaßt werden, in geeigneter Weise Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen, die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Schuljahres ausgewertet werden können.

Die Schüler sind vor dem Beginn des Praktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikanten und auch darüber zu informieren, welche Schritte sie bei gravierenden Problemen während des Praktikums setzen sollen.

Es empfiehlt sich andererseits auch für die Schule, mit den Betrieben, an denen die Schüler ihre Praxis ableisten, ebenso wie mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im zumutbaren Rahmen Kontakt zu halten.

Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden; bei Auslandspraktika obliegt es der Schule, die Schüler auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.

Die sachkundige und vertrauensfördernde Beratung der Schüler durch den Direktor, den Fachvorstand und die Lehrer der Schule ist gerade im Zusammenhang mit der Gestaltung des Praktikums von entscheidender Bedeutung dafür, daß dieses für die Schüler zu einem positiven Erlebnis wird und sie dazu veranlaßt, sich dem Berufsfeld auch nach Abschluß der Schule innerlich verbunden zu fühlen.

Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Abschlußzeugnis aufzunehmen.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie in der jeweiligen Klasse des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Klassenweises gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 4 Abs. 5)

1.
  1. 2004 (2. Klasse)
1.
  1. 2005 (3. Klasse)

Anlage 1

DREIJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Pflichtgegenstände Wochenstunden Lehrver-

Klasse verpflich-

```

1.
    1. Summe tungsgruppe

```

```


```

A.1. Stammbereich

```

1.

Religion .............. 2 2 2 6 (III)

```

```

2.

Sprache und

```

Kommunikation:

2.1 Deutsch ........... 3 2 2 7 (I)

2.2 Kommunikation und

Präsentation 2) ... - 2 - 2 III

2.3 Englisch .......... 3 3 3 9 (I)

3.

Humanwissenschaften:

3.1 Geschichte und

Kultur ............ - 3 - 3 III

3.2 Psychologie ....... - - 2 2 III

4.

Kunst:

4.1 Musikerziehung .... 1 1 - 2 (IVa)

4.2 Bildnerische

Erziehung und

Kreatives

Gestalten ......... 3 1 - 4 IVa

```

5.

Naturwissenschaften:

```

5.1 Biologie und

Ökologie .......... - 2 2 4 III

5.2 Chemie ............ 2 - - 2 (III)

```

6.

Wirtschaft, Politik

```

und Recht:

6.1 Wirtschafts-

geographie ........ 3 - - 3 III

6.2 Betriebs- und

Volkswirtschaft ... - 2 3 5 II

6.3 Politische

Bildung und Recht . - - 3 3 III

6.4 Rechnungswesen

*3) ............... 3 3 3 9 I

```

7.

Informationsmanagement:

```

7.1 Informations- und

Officemanagement

*4) ............... 3 3 - 6 III

7.2 Angewandte

Informatik ........ - - 4 4 I

```

8.

Ernährung, Gastronomie

```

und Hotellerie:

8.1 Ernährung ......... - 3 - 3 III

8.2 Küche und

Service............ 5 5 4 14 IV

8.3 Betriebs-

organisation ...... - - 2 2 II

```

9.

Leibesübungen ......... 2 2 2 6 (IVa)

```

```


```

Wochenstundenzahl

Stammbereich 30 34 32 96

```


```

Pflichtgegenstände des

schulautonomen

Erweiterungsbereiches

gemäß Abschnitt A.2. 3 3 3 9

```


```

Gesamtwochenstundenzahl 33 37 35 105

```


```

A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich *5)

(Schulautonome Pflichtgegenstände)

```

1.

Ausbildungsschwerpunkte: *6)

```

1.1 Ausbildungsschwerpunkte mit vorgegebenen Inhalten:

Zweite lebende Fremdsprache *7) ...................... I

IT-Support ........................................... I

Gesundheit und Soziales .............................. III

1.2 Ausbildungsschwerpunkte ohne vorgegebene Inhalte: *8)

Fremdsprachenschwerpunkt ............................. I

IT-Schwerpunkt ....................................... I

Fachtheoretischer Schwerpunkt ........................ III

Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt ................... IVa

```


```

Wochenstundenzahl Ausbildungsschwerpunkte 6-9

```

2.

Seminare: *8)

```

Fremdsprachenseminar ..................................... I

Betriebsorganisatorisches Seminar ........................ I

IT-Seminar ............................................... I

Allgemein bildendes Seminar .............................. III

Naturwissenschaftliches Seminar .......................... III

Künstlerisch-kreatives Seminar ........................... IVa

Persönlichkeitsbildendes Seminar ......................... III

Fachtheoretisches Seminar ................................ III

Praxisseminar ............................................ IV

```


```

Wochenstundenzahl Seminare 0-3

```


```

Wochenstundenzahl Erweiterungsbereich 3 3 3 9

```


```

B. Fakultatives Praktikum

Vier Wochen zwischen der 2. und 3. Klasse

```


```

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *5)

```


```

D. Förderunterricht *5)

```


```

*1) Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.

*2) Mit elektronischer Datenverarbeitung.

*3) Mit Computerunterstützung.

*4) Mit computerunterstützter Textverarbeitung.

*5) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*6) Im Verlauf der gesamten Ausbildung ist ein Ausbildungsschwerpunkt im Ausmaß von zumindest 6 Wochenstunden zu führen.

*7) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*8) In Amtsschriften ist die nähere Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunkts ohne vorgegebene Inhalte bzw. des Seminars anzuführen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe dient im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer erweiterten Allgemeinbildung und vermittelt in einem ganzheitlich ausgerichteten Curriculum Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung von Berufen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung - auch im Sozial- und Gesundheitsbe- reich -, Tourismus und Ernährung befähigen.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und in den Fremdsprachen sowie die Bereitschaft zu ständiger Weiterbildung.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen und im Team zu arbeiten.

Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, verantwortungsbewusst und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, hat eine Heranführung zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen zu erfolgen.

Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz führen. Auf diese Weise sollen die jungen Menschen demokratisches Denken entwickeln und auf ein Leben in multikulturellen Gesellschaften vorbereitet werden.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Stamm- und Erweiterungsbereich Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand "Religion"), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Zur Optimierung der Abstimmung der Lehrinhalte des Stamm- und des Erweiterungsbereiches kann die in der Stundentafel enthaltene Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Klassen nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:

1.

Das Wochenstundenausmaß in einzelnen Pflichtgegenständen des Stammbereiches kann im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu sechs Wochenstunden vermindert werden, um - im Ausmaß der Verminderung - das Wochenstundenausmaß anderer Pflichtgegenstände des Stammbereiches und/oder des schulautonomen Erweiterungsbereiches zu erhöhen. Ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand des Stammbereiches mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden.

2.

Überdies kann das Wochenstundenausmaß des Stammbereiches im Verlauf der gesamten Ausbildung um insgesamt bis zu drei Wochenstunden aus dem schulautonomen Erweiterungsbereich vermehrt werden.

3.

Der schulautonom gewählte Ausbildungsschwerpunkt (Ausbildungsschwerpunkt mit vorgegebenen Inhalten oder Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte) darf im Verlauf der gesamten Ausbildung nicht weniger als sechs Wochenstunden betragen.

4.

Die Wochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Klassen (Stammbereich und Erweiterungsbereich) darf 38 Wochenstunden nicht überschreiten.

5.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände von 105 Wochenstunden darf nicht über- oder unterschritten werden.

IIIc. Schulautonome Lehrstoffverteilung

Die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Dieser Lehrstoffverteilung auf die einzelnen Schulstufen ist ein alle Klassen umfassendes Gesamtkonzept der Schule zu Grunde zu legen, das auf Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (§ 3 des Schulorganisationsgesetzes) Bedacht nimmt.

IIId. Schulautonomer Erweiterungsbereich

Ausbildungsschwerpunkte sind Pflichtgegenstände, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden, wobei auf die (voraussichtliche) Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Klassen insbesondere in den höheren Stufen der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist.

Wird ein Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte gewählt, so ist eine nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Die Seminare (eines oder mehrere) dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen.

Werden an der Schule (den einzelnen Klassen) ein oder mehrere Seminare geführt, so hat deren Auswahl sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und ihres Stundenausmaßes schulautonom zu erfolgen. Die schulautonome Blockung von Wochenstunden im Bereich der Seminare ist zulässig.

IIIe. Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen, wobei nach Möglichkeit neue Technologien zu berücksichtigen sind. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht hat eine ständige Absprache zwischen Lehrenden verwandter Unterrichtsgegenstände vorauszugehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Sprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Die Lehrenden sollen daher die Methode ihres Unterrichts so wählen, dass die Schülerinnen und Schüler Neues mit Interesse aufnehmen und lernen, das Wesentliche zu erkennen.

Die Blockung von Wochenstunden im Erweiterungsbereich (siehe Abschnitt III) ermöglicht eine vertiefte Behandlung der Lehrstoffinhalte.

Problem- und handlungsorientiertes Arbeiten sowie die Mitarbeit an Projekten, Fallstudien und Simulationen soll zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln führen. Die projektorientierte Arbeit in der Übungsfirma stellt eine Methode zur Anwendung von in verschiedenen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnissen, von Lern- und Arbeitstechniken sowie zur Weiterentwicklung der kommunikativen Fähigkeiten und der Arbeit im Team dar.

Besonders in den schulautonomen Pflichtgegenständen sollen die jungen Menschen durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülerinnen und -schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

A.1. Stammbereich

2.

SPRACHE UND KOMMUNIKATION

2.1 DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Literatur und Kultur:

Literarische Gattungen und Begriffe anhand ausgewählter Beispiele der deutschsprachigen Literatur und deren Gegenwartsbezug.

Lesen und Vortragen von Texten.

Kreatives Schreiben. Inhaltsangabe. Charakteristik.

Medien und Wirtschaft:

Arten und Funktionen von Medien. Kritische Analyse des Medienkonsums.

Sprache der Medien.

Textsorten der Wirtschaft (Protokoll, Exzerpt, Kurzfassung, Beschreibung, Werbetext ua.).

Journalistische Textsorten (Bericht, Leserbrief ua.).

Gesellschaft und Politik:

Aktuelle gesellschaftsrelevante Themenkreise aus dem Lebensumfeld der Schülerinnen und Schüler.

Darstellung von Sachverhalten (Erlebtem, Gehörtem, Gesehenem und Gelesenem) in Standardsprache.

Sprachrichtigkeit und Sprachreflexion:

Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln.

Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke.

Grammatische Strukturen (Wörter, Satzglieder, Sätze ua.). Stil.

Schriftliche und mündliche Kommunikation:

Argumentieren. Appellieren. Dokumentieren. Diskutieren.

Schularbeiten:

Pro Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei einstündige Schularbeiten;

in der letzten Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Zwei zweistündige Schularbeiten.

2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Kommunikation:

Grundlagen. Verbale und nonverbale Kommunikation. Körpersprache. Gesprächsformen (Bewerbung, Konflikt, Vorstellung, Telefonat ua.). Gesprächsführung. Moderation. Kommunikation in Gruppen.

Argumentation. Fragetechnik. Aktives Zuhören. Feed-back.

Rhetorik:

Sprech- und Redetechnik. Artikulation in der Standardsprache. Planung und Aufbau einer Rede. Rhetorische Mittel.

Redeangst und -hemmung. Umgang mit Lampenfieber.

Präsentation:

Der Mensch im Mittelpunkt der Präsentation (Präsentator/in und Publikum).

Arten der Präsentation.

Planung, Durchführung und Nachbereitung einer Präsentation. Medieneinsatz (OH, Flipchart, Pinwand, Computer ua.). Kreative Arbeitstechniken (Brainstorming, Mind-Mapping, 6-3-5 ua.).

2.3 ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Entwicklung der sprachlichen Kompetenz anhand folgender Themenfelder:

Persönliches Umfeld:

Familie, Freundeskreis und soziale Beziehungen, Wohnbereich, Kleidung und Mode, Freizeit, Sport, Medien, Bildung, Formen der persönlichen Kommunikation, Gesundheit, Hygiene und Ernährung.

Kultur und Gesellschaft:

Öffentliche Einrichtungen, politische und gesellschaftliche Strukturen, Religion, Kunst, aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Trends, Umwelt und Lebensqualität, interkulturelle Vielfalt, Friedenserziehung, multikulturelle und soziale Beziehungen (zB Generationen, Minderheiten, Randgruppen).

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Mündliche und schriftliche berufsbezogene Kommunikation in den Bereichen Verwaltung, Tourismus, Handel.

Büro- und Informationsmanagement. Informationstechnologie. Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe. Public Relations. Arbeit und Arbeitsmarkt.

Die Entwicklung der sprachlichen Kompetenz anhand der genannten Inhalte schließt die kontinuierliche Erarbeitung, Festigung und Erweiterung des Wortschatzes sowie der für eine erfolgreiche Kommunikation notwendigen grammatischen Strukturen ein.

Schularbeiten:

Pro Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Je zwei einstündige Schularbeiten;

in der letzten Klasse, in der der Unterrichtsgegenstand geführt wird:

Zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

```


```

*1) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Kapitel 3,

Gemeinsame Referenzniveaus: Globalskala; Europarat, Straßburg 2001,

ISBN 3-468-49469-6.

```


```

3.

HUMANWISSENSCHAFTEN

3.1 GESCHICHTE UND KULTUR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

3.2 PSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Psychologie und Pädagogik:

Gegenstand, Anwendungsbereiche, Richtungen.

Psychische Kräfte (Motivation und Emotion).

Kognitive Funktionen:

Wahrnehmung, Gedächtnis, Denken; Intelligenz, Begabung.

Theorien und Techniken des Lernens.

Entwicklungspsychologie:

Kindheit; Jugendalter; der erwachsene Mensch bis ins Alter.

Kritische Lebensereignisse.

Psychische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten (Behandlungsmethoden).

Konflikte in den Bereichen Familie, Arbeit und Freizeit (Arten und Bewältigung).

Suchtprävention.

Sexualpsychologie (Einstellung zur Sexualität, Sexualverhalten, Sexualstörungen).

Persönlichkeitspsychologie:

Die Rolle des Unbewussten im menschlichen Erleben und Verhalten.

Persönlichkeitsdiagnostik.

Psychosomatik.

Sozialpsychologie:

Sozialisation (geschlechts- und schichtenspezifisch).

Einstellungen und Vorurteile. Medienerziehung.

4.

KUNST

4.1 MUSIKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Vokales Musizieren:

Lieder aus verschiedenen Stilrichtungen, Epochen und Kulturkreisen mit oder ohne Begleitung ein- und mehrstimmig, auch in Verbindung mit Bewegung; Sprechstücke.

Stimmbildung und Sprechpflege - Bewegung, Lockerung, Haltung, Atmung, Ansatz, Artikulation, Ausdruck.

Genauigkeit bei Rhythmus, Melodie, Intonation, Sprache. Verwendung

eines Mikrofons.

Instrumentales Musizieren:

Einsatz des vorhandenen Instrumentariums zur Liedbegleitung,

Bewegungsbegleitung und zur szenischen Gestaltung.

Gestalten:

Musikalisches Gestalten von Texten, Bildern, Stimmungen und Gefühlen.

Erstellen eigener Texte zur Musik.

Musikkunde:

Orientierung in musikgeschichtlichen Epochen anhand signifikanter,

kulturhistorisch bedeutsamer Werke.

Gestaltungselement der Musik.

Ausgewählte Formen und Gattungen der Musik.

Musikensembles aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen.

Hören:

Ausgewähltes Hörrepertoire.

Emotionale und kognitive Bezüge zur Musik.

Musik und Gesellschaft:

Orientierung im regionalen, überregionalen und internationalen

Kulturleben.

Bedeutung der Musik für die Gesellschaft.

Musik als Wirtschaftsfaktor, Berufe im Musikbetrieb. Musik und Werbung. Wirkungen und Funktionen von Musik.

Musiker und Musik im sozialen, historischen und politischen Umfeld.

Rhythmik:

Training mit rhythmischer Silbensprache, Bodypercussion und instrumentaler Percussion.

Rhythmische Pattern, Tanzrhythmen und Darstellen eigener Formen.

Bewegen:

Körperhaltung und Bewegungsabläufe.

Österreichische und internationale Tänze.

Nutzung elektronischer Medien und der Informationstechnologie in

der Musik.

4.2 BILDNERISCHE ERZIEHUNG UND KREATIVES GESTALTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

5.

NATURWISSENSCHAFTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

5.2 CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

6.

WIRTSCHAFT, POLITIK UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

6.4 RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

7.

INFORMATIONSMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

8.

ERNÄHRUNG, GASTRONOMIE UND HOTELLERIE

8.1 ERNÄHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Lehrstoff:

Physiologische Grundlagen der Ernährung:

Nährstoffbildung. Kreislauf der Stoffe in der Natur. Aufgaben der Nahrung. Energie- und Nährstoffbedarf.

Bestandteile der Nahrung:

Energieliefernde und energiefreie Inhaltsstoffe (Aufbau, Arten und Vorkommen, ernährungsphysiologische und küchentechnische Bedeutung).

Folgen der Über- und Unterversorgung.

Verdauung und Stoffwechsel des gesunden und kranken Organismus. Fette, kohlenhydrat-, eiweiß-, vitamin- und mineralstoffreiche Lebensmittel:

Arten, Zusammensetzung, ernährungsphysiologische und wirtschaftliche Bedeutung, Handelsformen, Produktion, Konservierung.

Würzmittel.

Alkaloidhältige Getränke:

Arten, Herkunft, Produktion, Sorten, ernährungsphysiologische

Bedeutung.

Alkoholfreie Getränke:

Arten, Handelsformen, ernährungsphysiologische und wirtschaftliche

Bedeutung.

Alkoholische Getränke:

Ernährungsphysiologische Bedeutung.

Lebensmittelqualität:

Lebensmitteltoxikologie. Alternative Produktionsformen. Neuartige

Lebensmittel. Lebensmittelrecht.

Ernährung verschiedener Zielgruppen, differenziert nach Alter, spezieller Belastungssituation und Gesundheitszustand.

Außer-Haus-Verpflegung.

Ernährungs- und Konsumverhalten:

Einflüsse, Verbraucherstatistik, Strömungen, Ernährungserziehung.

Alternative Ernährungsformen, aktuelle Trends.

Psychisch bedingte Extremstörungen im Essverhalten. Welternährung.

8.2 KÜCHE UND SERVICE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

9.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.

A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich

(Schulautonome Pflichtgegenstände)

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände ist ein Ausbildungsschwerpunkt zu führen, können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfasste Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist darauf zu achten, dass diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Der Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie die gewählten Seminare sind in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zu Grunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf eine Klasse oder auf mehrere erstrecken.

Besonders im Ausbildungsschwerpunkt ohne vorgegebene Inhalte sowie in den Seminaren sollen die Schülerinnen und Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit anderen Schülerinnen und Schülern und Lehrenden weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

Siehe auch Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).

1.

AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE

1.1 AUSBILDUNGSSCHWERPUNKTE MIT VORGEGEBENEN INHALTEN

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

```


```

*2) Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Kapitel 3,

Gemeinsame Referenzniveaus: Globalskala; Europarat, Straßburg 2001,

ISBN 3-468-49469-6.

```


```

IT-SUPPORT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

GESUNDHEIT UND SOZIALES

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die zu einer auf das allgemeine Bildungsziel abgestimmten berufsbezogenen Spezialisierung führen. Nähere Bestimmungen siehe Abschnitt III (schulautonome Lehrplanbestimmungen).

Lehrstoff:

Fremdsprachenschwerpunkt:

Eine weitere lebende Fremdsprache oder Spezialisierung im Bereich

der Fremdsprache des Stammbereiches.

Schularbeiten:

Pro Klasse, in der der Schwerpunkt geführt wird:

Je zwei einstündige Schularbeiten.

IT-Schwerpunkt:

Spezialisierung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Fachtheoretischer Schwerpunkt:

Spezialisierung im Bereich der berufsbezogenen Bildung.

Künstlerisch-kreativer Schwerpunkt:

Spezialisierung im künstlerisch-kreativen Bereich.

2.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich zusätzlich zu den im Stammbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung des kreativen und kommunikativen Potenzials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluss der Schule im Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Besondere zusätzliche Inhalte, die weder durch eine Vertiefung der Pflichtgegenstände des Stammbereiches noch durch den gewählten

Ausbildungsschwerpunkt vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Stammbereichs.

Schularbeiten:

Pro Klasse, in der das Seminar geführt wird:

Je eine einstündige Schularbeit.

Betriebsorganisatorisches Seminar:

Simulation der Realsituation (Übungsfirma) zur Durchführung von in Betrieben der Wirtschaft anfallenden praktischen und organisatorischen Arbeiten unter Verwendung der Fachsprache mit Hilfe branchenüblicher Software. Insbesondere sollen die Schülerinnen und Schüler Betriebsabläufe erkennen, Verantwortung übernehmen, fachliche Aufgaben durch den Einsatz der in anderen Gegenständen erworbenen Kenntnisse selbstständig erfüllen und im Team arbeiten.

Für jede Übungsfirma ist ein Organisationsmodell auszuarbeiten, wobei Absprache mit den Lehrenden anderer einschlägiger Unterrichtsgegenstände betreffend die Anwendung von dort erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu halten ist. Im Bedarfsfall können zusätzliche Stundenkontingente aus anderen einschlägigen Pflichtgegenständen unter Einsatz der betreffenden Lehrenden mit einbezogen werden bzw. kann von der Möglichkeit der Blockung Gebrauch gemacht werden.

IT-Seminar:

Aktuelle Inhalte aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Allgemein bildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Naturwissenschaftliches Seminar:

Inhalte, die die naturwissenschaftliche Bildung erweitern, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Künstlerisch-kreatives Seminar:

Förderung der Kreativität durch künstlerische Aktivitäten, wobei nach Möglichkeit berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Persönlichkeitsbildendes Seminar:

Förderung der Sozialkompetenz, der Konfliktkultur, Teamfähigkeit, Kommunikations- und Konfliktlösungskompetenz; Psychohygiene im Berufsleben.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

B. Fakultatives Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Stammbereich oder des Ausbildungsschwerpunkts oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler sollen jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie in der jeweiligen Klasse des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes. Da die Schwächen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit den Lehrenden des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)

Anlage 2

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```

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

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```

Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahrgang Summe pflich-

tungs-

I. II. III. IV. V. gruppe

```

```

KERNBEREICH

```

1.

Religion ................... 2 2 2 2 2 10 (III)

```

```

2.

Deutsch .................... 3 3 2 2 3 13 (I)

```

```

3.

Englisch ................... 3 3 3 3 3 15 (I)

```

```

4.

Zweite lebende

```

Fremsprache *3) ............ 3 3 3 3 3 15 (I)

```

5.

Geschichte und Kultur ...... - - 2 2 2 6 III

```

```

6.

Wirtschaftsgeographie ...... - - 2 2 2 6 III

```

```

7.

Musikerziehung *1) ......... 1 (1) (1) (1) (2) 1 (+5) (IVa)

```

```

8.

Bildnerische Erziehung *1) . 1 (1) (1) (1) (2) 1 (+5) (IVa)

```

```

9.

Psychologie und Philosophie - - - 2 2 4 III

```

```

10.

Biologie und Ökologie ...... - 2 2 - 2 6 III

```

```

11.

Mathematik und

```

angewandte Mathematik ...... - 2 2 2 2 8 I

```

12.

Chemie ..................... 2 2 - - - 4 (III)

```

```

13.

Physik ..................... - - 2 - - 2 (III)

```

```

14.

Betriebs- und Volkswirtschaft 2 2 2 2 2 10 II

```

```

15.

Rechnungswesen *2) ......... 3 3 2 3 2 13 I

```

```

16.

Wirtschaftsinformatik ...... 1 - - - 1 2 I

```

```

17.

Textverarbeitung 2) ........ 3 2 2 - - 7 III

```

```

18.

Politische Bildung und Recht - - - 2 2 4 III

```

```

19.

Ernährung .................. 2 2 - - - 4 III

```

```

20.

Küchenführung

```

und Servierkunde *2) ....... 4 4 4 4 - 16 IV

```

21.

Angewandte

```

Betriebsorganisation *2) ... - - - 2 - 2 II

```

22.

Kreatives Gestalten ........ 3 - - - - 3 IVa

```

```

23.

Leibesübungen .............. 2 2 2 2 2 10 (IVa)

```

```

```

35 33 33 34 32 167

```

```

```

```

Wochenstunden Lehrver-

Jahrgang Summe pflich-

tungs-

I. II. III. IV. V. gruppe

```

```

ERWEITERUNGSBEREICH

```

a)

Ausbildungsschwerpunkte *4)

```

Dritte lebende Fremdsprache *3) - - 3 2 3 8 I

Fremdsprachen und

Wirtschaft *3) ................ - - 3 2 3 8 I

Umweltökonomie ................ - - 3 2 3 8 II

Ernährungs- und

Betriebswirtschaft ............ - - 3 2 3 8 II

Betriebsorganisation und

Wirtschaftsleitung ............ - - 3 2 3 8 III

Humanökologie ................. - - 3 2 3 8 III

Sozialverwaltung .............. - - 3 2 3 8 III

Kulturtouristik ............... - - 3 2 3 8 III

```

b)

Schulautonome

```

Pflichtgegenstände *4) ........ 2 2 2 2 2 10

Pflichtgegenstände

mit erhöhtem Stundenausmaß .... *5)

Seminare:

Fremdsprachenseminar *3) ...... I

Allgemeinbildendes Seminar .... III

Fachtheoretisches Seminar ..... III

Praxisseminar ................. IV

```

```

Pflichtgegenstände gesamt .... 37 35 38 38 37 185

```

```

B. Pflichtpraktikum

12 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang.

```

```

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *4)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Unverbindliche Übungen

Spielmusik .................... 1 1 1 1 1 5 V

Chorgesang .................... 1 1 1 1 1 5 V

```

```

D. Fakultatives Praktikum

4 Wochen zwischen dem IV. und V. Jahrgang.

```

```

E. Förderunterricht *4)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch ...................... (2) (2) (2) (2) (-) (8) (I)

Englisch ..................... (2) (2) (2) (2) (-) (8) (I)

Zweite lebende Fremdsprache .. (2) (2) (2) (2) (-) (8) (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ................... (-) (2) (2) (2) (-) (6) I

Rechnungswesen *2) ........... (2) (2) (2) (2) (-) (8) I

Textverarbeitung *2).......... (2) (2) (2) (-) (-) (6) III

```

```

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient im Sinne der §§ 65 und 70 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer umfassenden Allgemeinbildung als Voraussetzung für ein Studium an Hochschulen, Universitäten und Akademien und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung von gehobenen Berufen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Tourismus und Ernährung befähigen.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und in den Fremdsprachen sowie die Bereitschaft zu ständiger Weiterbildung.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen, im Team zu arbeiten und Mitarbeiter zu führen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz führen. Auf diese Weise sollen die jungen Menschen auf ein demokratisches Denken und ein Leben in multikulturellen Gesellschaften vorbereitet werden.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der Ausbildungsschwerpunkte, der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Jahrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

1.

die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Jahrgang oder

2.

ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Jahrgang oder

3.

ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Jahrgang.

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:

1.

durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Jahrgängen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder

2.

durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einem oder mehreren Jahrgängen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Jahrgängen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zu Umweltbewußtsein.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

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